576 2) Die Ablieferungen der Eisenbahnhauptkasse vom wirklichen Reinertrag eines Etatsjahrs sind von der Staatshauptkasse bis zur Höhe des in Ziff. 1 genannten Durchschnitts für die Laufende Verwaltung, der Mehrbetrag für den Reserve- fonds der Staatseisenbahnen zu verrechnen. Bleiben aber die Ablieferungen hinter dem nach Ziff. 1 in den Hauptfinanzetat eingestellten Etatssatz zurück, so hat der Reservefonds das Fehlende, soweit seine jeweiligen Mittel reichen, zur Laufenden Verwaltung abzugeben. Art. 2. Die jeweiligen Bestände des Reservefonds sollen zur Leistung von Vorschüssen auf noch nicht vollzogene, für Eisenbahnzwecke bewilligte Anlehenskredite verwendet werden Die Berechnung von Zinsen aus den Beständen findet nicht statt. · Uebersteigt der Reservefonds den Betrag von 5 Millionen Mark, so unterliegt die Verwendung des überschießenden Betrags der jeweiligen Verabschiedung mit den Ständen (Verfassungsurkunde §. 181). Art. 3. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten bis zum 31. März 1909 und treten am 1. April 1899 mit der Maßgabe in Kraft, daß insolange, als der in Art. 1 genannte zehnjährige Durchschnitt der Ablieferungen der Eisenbahnhauptkasse den Betrag von 16 300 000 —¾ noch nicht erreicht hat, dieser Betrag an die Stelle des genannten Durch schnittes tritt. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Gesetzes werden die vorhandenen Bestände des Reservefonds zur Verrechnung auf noch nicht vollzogene, für Eisenbahnzwecke bewilligte Anlehenskredite oder, soweit dies nicht möglich ist, zu einer außerordentlichen Tilgung an der Eisenbahnschuld verwendet. Unsere Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrs anstalten, und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 29. Juli 1899. Wilhelm. Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zever.