583 kursordnung in der Fassung des Gesetzes vom 17. Mai 1898 (Reichs-Gesetzblatt S. 230) von dem Konkursgericht zu führenden Verzeichniß. Art. 10. Jeder Kammerbezirk bildet einen Wahlbezirk, welcher zum Zweck der Stimmenabgabe in Abstimmungsbezirke getheilt wird. Die Festsetzung der Zahl der Abstimmungsbezirke und die Bestimmung der Ab- stimmungsorte erfolgt durch Verfügung des Ministeriums des Innern. Art. 11. Die Wählerlisten sind für jeden Abstimmungsbezirk durch das Oberamt aufzustellen. In denselben sind die nach den Bestimmungen der Art. 4 und 5 Abs. 1 am 1. Dezember des der Wahl vorangehenden Jahrs zur Ausübung des Wahlrechts befugten Personen einzutragen. Spätestens vier Wochen vor dem zur Wahl bestimmten Tage hat das Oberamt die Wählerlisten für jeden Abstimmungsbezirk auf dem Rathhause des Abstimmungsorts zu jedermanns Einsicht auflegen zu lassen und dies zuvor unter Hinweisung auf die Ein- sprachefrist öffentlich bekannt zu machen. Einsprachen gegen die Wählerlisten wegen Aufnahme unberechtigter oder wegen Ueber- gehung berechtigter Personen sind binnen einer Woche nach Beginn der Auslegung unter Beifügung der erforderlichen Bescheinigung bei dem Oberamt anzubringen und von diesem innerhalb der nächsten zwei Wochen zu erledigen. Gegen den Bescheid des Ober- amts über derartige Einsprachen ist Beschwerde an die Kreisregierung zulässig, welche endgültig entscheidet. Nur diejenigen sind zur Theilnahme an den Wahlen berechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind. Art. 12. Die Wahl der Kammermitglieder ist im Monat Januar vorzunehmen. Die Zeit der Vornahme der einzelnen Wahlen ist nach vorgängigem Benehmen mit den Handelskammern von der Centralstelle für Gewerbe und Handel, welche den Ober- amtern den erforderlichen Auftrag zu ertheilen hat, festzusetzen und unter gleichzeitiger Angabe der Zahl der zu wählenden Kammermitglieder öffentlich bekannt zu machen. 2