585 so ist zunächst die festgesetzte Zahl der nicht am Sitze der Kammer wohnhaften Mit- glieder in der Reihenfolge der ihnen zugefallenen Stimmenzahl auszuscheiden und als gewählt zu erklären. Von dem Rest der weiter von den Wählern vorgeschlagenen Per- sonen, gleichviel ob sie am Sitz der Kammer wohnen oder nicht, ist die zur Ergänzung der Kammer erforderliche Anzahl von Mitgliedern nach der Reihenfolge der ihnen zuge- fallenen Stimmenzahl als gewählt zu bezeichnen. Art. 17. Die Handelskammern haben die Ergebnisse der Wahlen unter Anberaumung einer Einsprachefrist von zwei Wochen öffentlich bekannt zu machen und der Centralstelle für Gewerbe und Handel anzuzeigen. Einsprachen gegen die Wahlen oder gegen die Feststellung ihrer Ergebnisse sind bei den Handelskammern anzubringen und von diesen der Centralstelle zur Entscheidung vor- zulegen. Gegen die Entscheidung der Centralstelle ist Beschwerde an das Ministerium des Innern zulässig, welches endgültig entscheidet. Art. 18. Die Mitglieder der Handelskammern werden für eine Amtsdauer von sechs Jahren gewählt. Je nach drei Jahren tritt die Hälfte aus und wird durch Neuwahl ersetzt; die Austretenden können sogleich wieder gewählt werden. Hiebei werden zugleich für die im Laufe dieser drei Jahre etwa sonst erledigten Stellen neue Mitglieder auf den Rest der Amtsdauer der Ausgeschiedenen gewählt. Sollte innerhalb einer Wahlperiode die Zahl der gewählten Mitglieder einer Kammer auf die Hälfte der festgesetzten Zahl herabsinken, so ist unter Zugrundelegung der Listen der letzten Wahl eine Ergänzungswahl anzuordnen. Werden bei einer ordentlichen Wahl von den Wählern nicht so viele am Sitz der Kammer nicht wohnhafte Personen gewählt, als nach Art. 2 Abs. 2 in der Kammer sein sollen, so hat sofort eine Nachwahl zur Ergänzung dieser Mitglieder auf die vor- geschriebene Zahl stattzufinden. Art. 19. Eine Verstärkung des Bestandes der Kammer kann bis zum vierten Theil der fest-