594 als Lehrgehilfen in Gemeinden mit weniger als 6000 Einwohnern von mindestses 700 M, in Gemeinden mit 6000 und mehr Einwohnern von mindestens 800 . Außerdem wird den unständigen Lehrern nach vollendetem 25. Lebensjahr eine staat- liche Gehaltszulage von 100 M gewährt. Hinsichtlich der Einsetzung in diese Gehaltszulage findet Art. 2 Abs. 4 und 5 ent- sprechende Anwendung. Art. 9. Hat ein Lehrer wegen des Abtheilungsunterrichts mehr als 30 Wochenstunden zu ertheilen, so ist ihm für jede solche weitere Wochenstunde dem Jahr nach eine Belohnung von mindestens 60 J zu gewähren. « Art. 10. Hinterläßt ein auf Lebenszeit angestellt gewesener Lehrer eine Wittwe oder eheliche Kinder unter 18 Jahren, so erhalten dieselben aus der Schullehrerwittwenkasse vom Ab lauf des Sterbenachgehaltes an jährliche Pensionen, wobei es keinen Unterschied macht. ob der Lehrer vor oder nach dem Antritt des zehnten Dienstjahrs gestorben ist, ob er im aktiven Dienst, im Quiescenz- oder Pensionsstand sich befand. Der Staatszuschuß der Wittwenkasse wird auf den Betrag erhöht, welcher sich bei der Anwendung der Grundsätze des Beamtengesetzes vom 28. Juni 1876 (Reg. Blan S. 211) über die Fürsorge für die Hinterbliebenen der Staatsbeamten als Bedarf Pensionen für die Hinterbliebenen der Volksschullehrer im Ganzen ergeben würde. Die Jahrespension einer Wittwe beträgt mindestens 360 4 (Normalpension), wozu für diejenigen Wittwen, deren Pension bei Berechnung nach Art. 55 Ziff. 1 des Beamten gesetzes den Betrag von 360 überschreiten würde, ein nach Prozenten dieses Mehr betrags zu bemessender, innerhalb der verfügbaren Mittel der Wittwenkasse von den Ministerium des Kirchen= und Schulwesens im Benehmen mit dem Finanzministerinn- festzusetzender Zuschlag (beamtengesetzlicher Zuschlag) kommt. Bei einer neuen Regelung der Summen bestimmt die Oberaufsichtsbehörde, inwie weit die schon im Genusse befindlichen Hinterbliebenen an einer Erhöhung der Beträg. theilnehmen. · an