595 Für jedes Kind unter 18 Jahren beträgt die Pension, wenn dessen Mutter noch lebt, ein Fünftheil, im andern Falle ein Viertheil des Betrags der Wittwenpension. Wenn die Mutter der Kinder stirbt, ehe die letzteren das pensionsberechtigte Alter überschritten haben, so ist ihre Pension auf den größeren Betrag zu erhöhen. Ein Anspruch auf Wittwenpension fällt weg, wenn die Ehescheidung, Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft, Ungültig- oder Nichtigerklärung der Ehe von der zuständigen Behörde ausgesprochen ist. Jedes Kind aus einer solchen getrennten Ehe erhält jedoch bis zum vollendeten 18. Jahre den nach Abs. 5 festgestellten Betrag der Pension einer elternlosen Waise. Bei Feststellung der Jahresbeträge der Pensionen werden die sich berechnenden Pfennige auf eine volle Mark abgerundet. II. Trennung des Mesnerdienstes vom Schulamte. Art. 11. Die Volksschullehrer dürfen den Mesnerdienst künftig nicht mehr übernehmen. Der- selbe kann nur ausnahmsweise, wo die örtlichen Verhältnisse dies begründen, an einen Volksschullehrer mit dessen Zustimmung und mit Genehmigung der Oberschulbehörde übertragen werden. Beiderseits bleibt Kündigung des Dienstes vorbehalten. Die mit dem Mesnerdienst verbundenen Bezüge dürfen nicht in den Gehalt der Schulstelle ein- gerechnet werden. Art. 12. Bei denjenigen Schulstellen, mit welchen zur Zeit des Inkrafttretens des gegen- wärtigen Gesetzes der Mesnerdienst noch verbunden ist, hat der betreffende Lehrer den ubernommenen Dienst in der bisherigen Weise insolange fortzuversehen, als nicht von dem Lehrer die Trennung der beiden Dienste beantragt und dieselbe durch besondere Vereinbarung zwischen dem Lehrer und der bürgerlichen und kirchlichen Ortsbehörde asolgt ist. Art. 13. Mit der Trennung des Mesnerdienstes vom Schulamte gehen die bisher in der Verwaltung der Gemeindepflege, der bürgerlichen Stiftungspflege oder der gemischten Stiftungspflege stehenden, nachweisbar zur Mesnerei gehörigen oder in deren Nutznießung