602 abgeändert: Art. 43 des Gesetzes vom 14. Juni 1887, betreffend die Vertretung der evangelischen Kirchengemeinden 2c. (Reg. Blatt S. 237). Unsere Ministerien des Innern und des Kirchen= und Schulwesens sind mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 31. Juli 1899. Wilhelnm. Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Breitling. Zeyer. Eesetz, betrefend die Rechtsverhältnise der rehrerinnen an höheren Kädchenschulen und an Frauen. arbeitsschulen. Vom 3. August 1899. Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Wirttemberg. Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: Art. 1. Lehrerinnen an höheren Mädchenschulen im Sinne des Art. 1 des Gesetzes vom 30. Dezember 1877, betreffend die Rechtsverhältnisse der Lehrer und Lehrerinnen an diesen Schulen 2c. (Reg. Blatt S. 294), können auf Lebenszeit wie auf jederzeitigen Wider ruf angestellt werden. Art. 2. Die Anstellung auf Lebenszeit können nur unverheirathete Lehrerinnen erlangen welche vorschriftsmäßig geprüft und mindestens drei Jahre im unständigen Dienst ver wendet gewesen sind. Art. 3. Auf die in Art. 1 genannten Lehrerinnen finden die Bestimmungen in den Art. bis 15, 17 Abs. 1, 18 bis 22, 24 Abs. 1, 25 bis 30 und 38 bis 42 des Gesetzes von