604 Art. 7. Die vorstehenden Bestimmungen (Art. 1 bis 6) finden auf Fachlehrerinnen mit Ausnahme der Arbeitslehrerinnen (vergl. Art. 10) Anwendung, wenn ihre Dienstleistung an einer höheren Mädchenschule für sich oder in Verbindung mit ihrem Dienst an einer anderen öffentlichen Schule ihre Hauptbestimmung bildet. Art. 8. Den ständigen und unständigen Lehrerinnen an höheren Mädchenschulen, deren An- stellung von der Staatsbehörde vorgenommen oder bestätigt worden ist, werden zu ihren Gehalten aus der Staatskasse jährliche Dienstalterszulagen gewährt und zwar, vo zurückgelegten fünfundzwanzigsten Lebensjahr an berechnet, m nach vollendetem 5. Dienstjahhr 100.4 » » 9.,, .........150«-yg ,, ,, 12.,, .........200.-4 » ,, 15.,, 250 4 „ „ 18., 300 „ „ 21. „ . 350 — ,, » 24.,, .........400,,-4 » ,,27.,, .........450»-z » ,,30.,, . 500«-4. Außerdem wird den unständigen Lehrerinnen nach vollendetem fünfundzwanzigsten Lebensjahr eine Gehaltszulage von 50 -4 gewährt, die jedoch mit Eintritt der ersten Dienstalterszulage wieder wegfällt. Hinsichtlich der Einsetzung in diese Zulagen findet Art. 2 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes vom 31. Juli 1899, betreffend die Einkommensverhältnisse der Volksschullehrer 2c. (Reg. Blatt S. 590), entsprechende Anwendung. Art. 9. Auf die unständigen Lehrerinnen an höheren Mädchenschulen, deren Anstellung von der Staatsbehörde bestätigt worden ist, finden hinsichtlich der Bewilligung einer jährlichen