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Art. 7. 
Die vorstehenden Bestimmungen (Art. 1 bis 6) finden auf Fachlehrerinnen mit 
Ausnahme der Arbeitslehrerinnen (vergl. Art. 10) Anwendung, wenn ihre Dienstleistung 
an einer höheren Mädchenschule für sich oder in Verbindung mit ihrem Dienst an einer 
anderen öffentlichen Schule ihre Hauptbestimmung bildet. 
Art. 8. 
Den ständigen und unständigen Lehrerinnen an höheren Mädchenschulen, deren An- 
stellung von der Staatsbehörde vorgenommen oder bestätigt worden ist, werden zu ihren 
Gehalten aus der Staatskasse jährliche Dienstalterszulagen gewährt und zwar, 
vo 
zurückgelegten fünfundzwanzigsten Lebensjahr an berechnet, m 
nach vollendetem 5. Dienstjahhr 100.4 
» » 9.,, .........150«-yg 
,, ,, 12.,, .........200.-4 
» ,, 15.,, 250 4 
„ „ 18., 300 
„ „ 21. „ . 350 — 
,, » 24.,, .........400,,-4 
» ,,27.,, .........450»-z 
» ,,30.,, . 500«-4. 
Außerdem wird den unständigen Lehrerinnen nach vollendetem fünfundzwanzigsten 
Lebensjahr eine Gehaltszulage von 50 -4 gewährt, die jedoch mit Eintritt der ersten 
Dienstalterszulage wieder wegfällt. 
Hinsichtlich der Einsetzung in diese Zulagen findet Art. 2 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes 
vom 31. Juli 1899, betreffend die Einkommensverhältnisse der Volksschullehrer 2c. (Reg. 
Blatt S. 590), entsprechende Anwendung. 
Art. 9. 
Auf die unständigen Lehrerinnen an höheren Mädchenschulen, deren Anstellung von 
der Staatsbehörde bestätigt worden ist, finden hinsichtlich der Bewilligung einer jährlichen