606 Mit dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Gesetzes sind die Art. 14 bis 16 des Gesetzes vom 30. Dezember 1877, betreffend die Rechtsverhältnisse der Lehrer und Lehrerinnen an höheren Mädchenschulen 2c., aufgehoben. Unser Ministerium des Kirchen= und Schulwesens ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 3. August 1899. Wilhelm. Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).