627 Grundsätze über die Gebaltsvorrüchung nach Dienstaltersstufen. (Nach der Etatsverabschiedung für 1899/1900.) Bei Beamten einer Dienstkategorie, für welche die Gehaltsvorrückung nach Dienstaltersstufen verabschiedet ist, ist für die Eintheilung in eine Gehaltsstufe und für die Vorrückung das Dienstalter in der Kategorie nach den folgenden Bestimmungen maßgebend: 1. Bei der Ernennung eines Beamten wird das Dienstalter, soweit nicht im Folgenden Anderes bestimmt ist, vom Tage der Ernennung an gerechnet und der Beamte demgemäß in die unterste Ge- haltsstufe der betreffenden Kategorie eingesetzt. Wenn bei der Ernennung die Wirkung derselben hinsichtlich der Einsetzung in den Gehalt aus- drücklich auf einen zurückliegenden oder einen künftigen Zeitpunkt bestimmt wird, so ist dieser maß- gebend. Wenn einem Beamten für den Fall seiner Ernennung in eine bestimmte andere Kategorie ein Dienstaltersvorbehalt verliehen ist, so wird er im Fall seines wirklichen Eintritts in die betreffende Kategorie so behandelt, als ob er schon in dem durch den Dienstaltersvorbehalt bestimmten Zeitpunkt in die Kategorie eingetreten wäre. Ein Recht des Beamten auf Gehaltsvorrückung besteht nicht. Das Vorrücken nach Ablauf der durch Etatsverabschiedung bestimmten Fristen in die höheren Gehaltsstufen der Kategorie ist, wie bis- her, von der Würdigkeit und zufriedenstellenden Dienstführung des Beamten abhängig. Dem Beamten wird vor der Versagung der Vorrückung Gelegenheit gegeben werden, über die bezüglich seines Verhaltens erhobenen Ausstellungen sich zu erklären. Erfolgt die Versagung, so wer- den ihm die Gründe derselben eröffnet. 2. Die Bestimmungen der Ziff. 1 Abs. 4 und 5 finden auch auf die Volksschullehrer und die Lehrerinnen an Volksschulen sowie auf die Lehrerinnen an höheren Mädchenschulen und an Frauen- arbeitsschulen entsprechende Anwendung. 3. Der Lauf der in Ziff. 1 genannten Fristen wird je von dem Tage des Beginns der Dienst- *( des Beamten in der Kategorie, beziehungsweise von der Vorrückung in die höhere Gehaltsstufe an Oriechnet. Läuft die Frist am Ersten eines Kalendervierteljahres ab, so erfolgt die Vorrückung von diesem Tage an, läuft sie an einem späteren Tage des Kalendervierteljahres ab, so erfolgt die Vorrückung vom Ersten des nächstfolgenden Kalendervierteljahres an. 4. Tritt ein Beamter, abgesehen von den Fällen der Ziff. 6, in eine andere Dienstkategorie