639 S. 24. Bei Zwangsvollstreckungen dürfen die Gerichtsvollzieher ihre Gebühren und Aus- lagen von dem Schuldner, gegen welchen die Vollstreckung gerichtet ist, nur dann an- nehmen, wenn zugleich ihr Auftraggeber wegen seiner Forderung vollständig befriedigt wird. §. 25. Den Gerichtsvollziehern wird, unter Hinweisung auf ihre aus dem Auftragsverhält- niß entspringende privatrechtliche Haftbarkeit, strenge zur Pflicht gemacht, die ihnen er- theilten Aufträge nach den Vorschriften der Gesetze und der zu solchen erlassenen Instruk- tionen, sowie nach den Weisungen des Auftraggebers, sofern dieselben rechtlich zulässig sind, auszuführen. Finden sie bei einem Auftrag hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit ein Bedenken, so haben sie solches dem Auftraggeber unverzüglich mitzutheilen. Auch steht ihnen frei, geeigneten Falles bei dem vorgesetzten Amtsgericht (§. 32) beziehungsweise bei dem Voll- streckungsgericht anzufragen. 8. 26. Die von den Gerichtsvollziehern aufzunehmenden Urkunden und Protokolle sind dentlich zu schreiben. Einschaltungen zwischen den Zeilen, Ueberschreibungen über den Zeilen, Rasuren sind zu vermeiden. Nöthige Durchstreichungen müssen in der Art geschehen, daß das Turchstrichene noch leserlich bleibt; der Durchstrich ist zugleich am Nand oder am Schluß der Urkunde oder des Protokolls besonders zu beurkunden. Abänderungen oder Zusätze, welche am Rand oder in einem Nachtrag zu der Urkunde oder dem Protokoll gemacht werden, sind besonders zu unterzeichnen. Namen sind ganz auszuschreiben, Summen mit Buchstaben anzugeben. Der Stellvertreter des Gerichtsvollziehers (Art. 32 des Ausführungsgesetzes und S. dieser Verfügung) hat unter den von ihm aufgenommenen Urkunden und Proto- kollen vor seiner Unterschrift die Worte „in Vertretung“ einzusetzen. §. 27. Die Gerichtsvollzieher haben über die ihnen ertheilten Aufträge und deren Aus- fuhrung ein Geschäftsbuch — Hauptregister — nach dem beigegebenen Formular A zu führen. 2