644 §. 33. Im Falle der Erledigung der Stelle eines Gerichtsvollziehers hat das Amtsgericht (§. 32) nöthigenfalls für die Sicherstellung der Gerichtsvollziehersakten, des Dienstsiegels und der in den Gewahrsam des Gerichtsvollziehers gekommenen Gelder und sonstigen Effekten Sorge zu tragen. §. 34. Die Vorschriften der S§. 10—17, 19—22, 24, 25, 26 Abs. 1 und 2, 30 gelten auch für die Stellvertreter der Gerichtsvollzieher (Art. 32 des Ausführungsgesetzes und §. 8 dieser Verfügung). §. 35. Die den Gerichten beizugebenden Zustellungsbeamten (Art. 29 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes) und deren Stellvertreter werden von dem Justizministerium in widerruflicher Weise bestellt. Auf dieselben finden die Vorschriften der §§. 7, 17, 18. 190, 21, 22, 23, 25, 26 und 30 entsprechende Anwendung. Ist in Erkrankungs= oder anderweitigen Dienstverhinderungs-Fällen eines Zustell- ungsbeamten ein ständiger Stellvertreter desselben nicht vorhanden oder an der Besorg. ung des Zustellungsdienstes gleichfalls verhindert, so ist behufs Bestellung eines stellver- tretenden Zustellungsbeamten — Seitens der Amtsgerichte durch Vermittlung des vorgesetzten Landgerichts — an das Justizministerium zu berichten und hiebei womöglich eine geeignete Person vorzuschlagen. In dringenden Fällen kann der Vorstand des betreffenden Gerichts vorsorglich einen Stellvertreter für den Zustellungsbeamten be- stellen; es ist jedoch hiefür die nachträgliche Genehmigung des Justizministeriums — Seitens der Amtsgerichte wiederum unter Vermittlung des vorgesetzten Landgerichts einzuholen. Die Zustellungsbeamten führen ein Dienstsiegel. Dasselbe hat zu lauten: „Zu- stellungsbeamter bei ..(dNennung des Gerichts oder der Gerichte, denen der Beamte beigegeben ist). Die Zustellungsbeamten haben ein Register über die von ihnen besorgten Zustell- ungen und die hiebei erwachsenen Gebühren und Auslagen (Zustellungsregister) nach Maßgabe des Formulars C zu führen. In dasselbe sind auch die Zustellungen im Sinne des §. 132 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufzunehmen.