059 28. Regierungsblatt für das Köônigreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart, Mittwoch den 20. September 1899. Inhalt: Verfügung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens zur Ausführung der Art. 1—10 und 18—29 des Gesetzes, betreffend die Einkommensverhältnisse der Volksschullehrer, die Trennung des Mesnerdienstes vom Schulamte und die Rechtsverhältnisse der Lehrerinnen an Volksschulen, vom 31. Juli 1899 (Reg. Blatt S. 590). Vom 11. September 1899. Verfügung des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens m Ausführung der Art. 1—10 und 18—29 des Gesetes, betreffend die Einkommensverhältnisse der Volksschullehrer, die Trennung des Megnerdienstes vom Schulamte und die Rechtsverhöltnisse #er gehrerinnen an Volksschulen, vom 31. Juli 1899 (Reg.Blatt S. 590). Vom 11. September 1899. Zur Vollziehung der Art. 1—10 und 18—29 des Gesetzes, betreffend die Ein- rommensverhältnisse der Volksschullehrer, die Trennung des Mesnerdienstes vom Schul- imte und die Rechtsverhältnisse der Lehrerinnen an Volksschulen, vom 31. Juli 1899 vird Nachstehendes verfügt: S. 1. Zu Art. 1. Für die Lehrer an den sogenannten Mittelschulen sind Seitens der Gemeinden wie bisher höhere Gehalte auszusetzen als für die Lehrer an einfachen Volksschulen. In nroßeren Gemeinden, welche nach Art. 6 des Gesetzes vom 31. Juli 1899 ein eigenes Porrückungssystem eingeführt haben, hat der Gehalt der Mittelschullehrer auf jeder Tienstaltersstufe zum mindesten 100 mehr als derjenige der Volksschullehrer zu be- tragen. In den übrigen Orten soll den Mittelschullehrern der Mehrbetrag des bis- berigen Stellengehalts über die nach Art. 3 des Gesetzes sich ergebenden Grundgehalte varbleiben, es ist deshalb hier jedem Mittelschullehrer eine entsprechende Ortszulage nach