660 Art. 5 des Gesetzes auszusetzen, welche künftig bei neu zu errichtenden Stellen auf mindestens 300 ¾ zu bemessen ist. Hinsichtlich der jedem ständigen Lehrer zu gewährenden Wohnung verbleibt es bei den in der Ministerialverfügung vom 22. Februar 1867 — abgedruckt im Amtsblatt des Evangelischen Konsistoriums III Seite 1318 — gegebenen Vorschriften. Eine Mieth- zinsentschädigung kann nur in solchen Gemeinden ausgesetzt werden, wo angemessene Miethwohnungen zu haben sind. 82 Zu Art. 2. Die zulagenberechtigte Dienstzeit, welche nicht immer mit der pensionsberechtigten Dienstzeit zusammenfällt, ist für jeden Volksschullehrer besonders festzustellen. Da der Anfang der zulageberechtigten Dienstzeit vom vollendeten 25. Lebensjahr an zu rechnen ist, so bleiben die vor diesem Zeitpunkt liegenden Dienstjahre außer Berech nung; auch kommen bei Lehrern, welche erst nach vollendetem 25. Lebensjahr in den ständigen oder unständigen Schuldienst eingetreten sind, oder deren Dienstzeit eine Unter brechung erlitten hat, nur die wirklich im Schuldienst einschließlich der in Abs. 2 r Art. 2 genannten Dienstleistungen verbrachten Jahre in Anrechnung. Ob die für das Vorrücken in die höheren Gehaltsstufen erforderliche Voraussetzung der Würdigkeit und zufriedenstellenden Dienstführung bei dem einzelnen Voltsschullehrer vorhanden ist, entscheidet die Oberschulbehörde. Vor der Versagung der Vorrückung wird dem Betreffenden Gelegenheit gegeben werden, über die bezüglich seines Verhaltens er— hobenen Ausstellungen sich zu erklären. Erfolgt die Versagung, so werden ihm die Gründe derselben eröffnet. z.3 Zu Art. 3. Die an die Stelle der bisherigen Stellengehalte tretenden Grund gehalte sind wie die übrigen Kosten der Volksschule nach Art. 18—20 des Volksschulgesetzes vom 29. September 1836 und nach Art. 3 des Gesetzes vom 6. November 1858 vergl. mit Art. 14 des Gesetzes vom 22. März 1895 aufzubringen. Die bei der Feststellung der Grundgehalte sich ergebenden Pfennigbeträge werden auf eine volle Mark abgerundet. Beträgt in einer Schulgemeinde der bisherige Stellengehalt einer Lehrstelle, ein schließlich der nach Art. 4 in Geld zu fixirenden Naturalbesoldungstheile, weniger als der nach Art. 3 zu reichende Grundgehalt, oder sinkt derselbe in Folge der Ausscheidung