662 und Anblümungskosten zu leisten hat. Die Uebernahme der Besoldungsgüter zur Selbst- bewirthschaftung Seitens des Lehrers im Laufe der Dienstzeit, wenn nicht während des ersten Dienstjahrs ein dahin gehendes Verlangen gestellt wird, sowie die Rückgabe der in Selbstbewirthschaftung genommenen Güter kann nur im Weg freier Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Inhaber der Stelle erfolgen. Eine Verpachtung der zur Selbstbewirthschaftung übernommenen Besoldungsgüter durch den Lehrer ist aus- geschlossen. Eine neue Feststellung des Werthanschlags der Besoldungsgüter bleibt im Fall der Erledigung der Stelle vorbehalten. Wenn die Gemeinde die Besoldungsgüter in eigene Verwaltung übernommen hat, soll sie nicht gehindert sein, dieselben auf längere Zeit zu verpachten, es ist jedoch dabei für den Fall der Erledigung der Schulstelle ein Kündigungsrecht in der Weise zu be- dingen, daß das Pachtverhältniß mit dem Ablauf des auf die Kündigung folgenden Pachtjahrs gelöst werden kann. Die für die Selbstbewirthschaftung etwa vorhandenen besonderen wirthschaftlichen Gelasse können der Gemeinde unter der Voraussetzung überlassen werden, daß die Be-. nützung in einer für die Schule und die Wohnung des Lehrers keine Störung mit 2 bringenden Weise geschieht. Erforderlichenfalls entscheidet über die Zulässigkeit eint derartigen Benützung das gemeinschaftliche Oberamt in Schulsachen beziehungsweise die Oberschulbehörde. Da diese wirthschaftlichen Gelasse unter den Begriff der zu einer Schulstelle gehörigen Liegenschaften fallen, können auch sie von der Gemeinde nicht ohne Zustimmung der Oberschulbehörde veräußert werden. Ein Hausgarten soll auf dem Lande soweit möglich jedem Lehrer zugewiesen werden. 8. ö. Zu Art. ö. Die Ausscheidung der zu den niederen Kirchendiensten gehörigen Besoldungstheile beziehungsweise der Abzug derselben an einer etwaigen Mehrleistung über den Grund gehaltssatz kann erst erfolgen, wenn die Trennung des niederen Kirchendienstes vom Schulamt ausgeführt ist; bis dahin sind diese Besoldungstheile als Grundgehalt der Schulstelle beziehungsweise als Ortszulage der betreffenden Stelle fortzureichen. Die Verwilligung der Ortszulagen erfolgt auf Grund eines im Benehmen mit der Ortsschulbehörde gefaßten Beschlusses der bürgerlichen Kollegien, welcher der Genehmigung der Oberschulbehörde zu unterstellen ist. Die Ortszulagen sind stets in runden Beträgen