664 Das Besoldungsholz ist wie bisher als für das Winterhalbjahr vom 15. Oktober bis 15. April bestimmt zu betrachten. Die staatliche Gehaltszulage von jährlich 100 M wird ebenso wie der Gehalt nur für die Dauer der Dienstleistung bezahlt. Die Gehalte der Stellvertreter und Hilfslehrer, welche ganz oder theilweise aus der Volksschullehrerpensionskasse zu bestreiten sind, betragen mit Einrechnung der Vergütung für den Holzbezug bei den mit Unterlehrersgehalt verwendeten 820 Z beziehungsweise 920 /“4 bei den mit Lehrgehilfengehalt verwendeten 720 beziehungsweise 820 % In Orten, in welchen den unständigen Lehrern höhere als diese Mindestgehalte ge- reicht werden, erhalten auch die aus der Volksschullehrerpensionskasse bezahlten Stell- vertreter und Hilfslehrer diese höheren Gehaltssätze. S. S. Zu Art. 9. Wird der Abtheilungsunterricht nicht das ganze Schuljahr hindurch, sondern nur in einem Theil desselben ertheilt, so wird die Belohnung hiefür nach dem Verhaltnis der Zahl der Schultage mit Abtheilungsunterricht zu der Zahl der Schultage des ganzen Jahrs (zusammen 240 Schultage) berechnet. S. 9. Zu Art. 10. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1899 an wird der beamtengesetzliche Zuschlag für diejenigen Wittwen, deren Pension bei Berechnung nach Art. 55 Ziff. 1 des Beamten- gesetzes den Betrag von 360 überschreiten würde, im Einvernehmen mit dem K. Finanz- ministerium auf 63 dieses Mehrbetrags festgesetzt. Die Pensionen der Waisen betragen s. beziehungsweise 1#/ des Betrags der Witt- wenpension einschließlich des beamtengesetzlichen Zuschlags. Auf die vor dem 1. Oktober 1899 angefallenen Pensionen der Hinterbliebenen von Bolksschullehrern finden die Bestimmungen des Art. 10 keine Anwendung. F. 10. Zu Art. 18. Nur in dem Fall der Anstellung einer Lehrerin auf Lebenszeit ist die vorgängige Anhörung der bürgerlichen Kollegien erforderlich. Bezüglich der Verwendung von un-