669 8. 4. Von dem Nachtrag sind diejenigen Aenderungen ausgeschlossen, welche weder auf die Beschreibung, noch auf die bildliche Darstellung Einfluß haben, wie z. B. bloße Eigen- thumsveränderungen (Wechsel der Eigenthümer). Die Vereinigung mehrerer Grundstücke und die Zuschreibung eines Grundstücks zu einem andern (§. 890 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist nur zulässig, wenn die Grundstücke auf der gleichen Markung liegen und unmittelbar an einander grenzen (vergl. Art. 19 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 28. Juli 1899, Reg. Blatt S. 423). Eine solche Vereinigung und eine solche Zuschreibung hat zu unterbleiben, wenn das eine, nicht aber das andere der beiden Grundstücke zu einem standesherrlichen oder ritterschaftlichen Gut gehört, oder wenn die beiden Grundstücke verschieden belastet sind und hiedurch Verwirrung zu besorgen ist. Aufgabe der Fortführungsbeamten und der Grundbuchbeamten ist es, zu prüfen, ob in den beantragten Fällen Verwirrung nicht zu besorgen ist, ob insbesondere nicht die Zuschreibung oder Vereinigung wegen verschiedener Belastung der Grundstücke das Grund- buch unübersichtlich machen oder bei der Zwangsvollstreckung zu Verwicklungen führen würde. Die endgiltige Entscheidung über die Zulässigkeit einer solchen Vereinigung und Zuschreibung steht dem Grundbuchbeamten zu. Kulturveränderungen (§. 3 Ziff. 6)'sind nur dann nachzutragen, wenn sie einen dauernden Bestand haben und ’auf die Grundsteuer von Einfluß sind (Art. 72 Ziff. 2 des Gesetzes vom 28. April 1873, betreffend die Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer, Reg.- Blatt S. 127). Wird die Kulturart eines Grundstücks nur theilweise geändert, so ist die Zutheilung zu mehreren Kulturarten nur dann zulässig, wenn der Meßgehalt der einzelnen Kulturarten durch Vermessung festgestellt ist (Art. 20 lit. c des Gesetzes vom 28. April 1873). Aenderungen in dem Bestand der Gebäude (§. 3 Ziff. 3) sind nur dann von dem Nachtrag ausgeschlossen, wenn es sich um solche Gebäude handelt, welche ihrer Gering- fügigkeit wegen auch in das Gebäudekataster nicht aufgenommen werden (Art. 2 I. Zif. 6 und 7 des Gesetzes vom 28. April 1873). Dagegen sind für sich bestehende Keller, welche sich nicht unter einem Gebäude befinden, Gegenstand des Nachtrags im Aenderungs- protokoll und im Primärkataster, nicht aber in den Ergänzungskarten (Art. 1 Ziff. 2 des Gesetzes vom 28. April 1873).