720 Die Verpflichtung der unter lit. —d genannten Personen tritt nur dann ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden ist. Für Krankheits= und Todesfälle, welche sich in öffentlichen Kranken-, Entbindungs-, Pflege-, Gefangenen= und ähnlichen Anstalten ereignen, ist der Vorsteher der Anstalt oder die von der zuständigen Stelle damit beauftragte Person, für Krankheits= und Todesfälle, welche auf Schiffen oder Flößen vorkommen, der Schiffer oder Floßführer oder deren Vertreter ausschließlich zur Erstattung der Anzeige verpflichtet. In letzteren Fällen hat die Anzeige bei der Ortspolizeibehörde des nächsten Landungsplatzes zu erfolgen. Die Anzeige kann mündlich oder schriftlich erstattet werden. Die erstattete Anzeige ist von der Ortspolizeibehörde sofort auf kürzestem Wege (telegraphisch, telephonisch oder durch Expreßboten) dem Oberamt mitzutheilen. Das Oberamt hat die Anzeige neben der Benachrichtigung des Oberamtsarztes dem Medizinal- kollegium alsbald telegraphisch zu übermitteln. Stuttgart, den 23. September 1899. Pischek. Gekanntmachung des Finanzministeriums, betreffend die Aufhebung der Umgeldskommissariate. Vom 25. September 1899. Seine Königliche Majestät haben vermöge Allerhöchster Entschließung vom 23. September d. Is. die Aufhebung der 28 Umgeldskommissariate des Landes unter Zuweisung ihrer Geschäfte an die Kameralämter mit Wirkung vom 1. Oktober l. J. aller- gnädigst zu verfügen geruht. Dies wird mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die Geschäfte der Umgeldskommissariate von den dermaligen Beamten derselben solange weitergeführt werden bis die fraglichen Geschäfte von den einzelnen Kameralämtern übernommen worden sind. Der Tag der Geschäftsübernahme durch die Kameralämter wird von letzteren durch Ver- öffentlichung in den Bezirksblättern bekannt gegeben werden. Stuttgart, den 25. September 1899. Zeyer. Gedruckt bei G. Hasselbrink (Ehr. Scheufele).