721 X 32. Regierungsblatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart, Samstag den 30. September 1899. Inhalt: Königliche Verordnung, betreffend Vorschriften für die Sicherheit der Bodenseeschifsabrt. Vom 25. September 1899. fönigliche Verordnung, betreffend Vorschriften für die Sicherheit der Bodenseeschiffahrt. Vom 25. September 1899. Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums verordnen und verfügen Wir, wie folgt: Zufolge einer zwischen den Regierungen der Bodenseeuferstaaten getroffenen Ver- einbarung treten an Stelle der in den Königlichen Verordnungen, betreffend Vorschriften für die Sicherheit der Bodenseeschiffahrt, vom 12. Dezember 1892 (Reg. Blatt S. 593) und 23. Januar 1895 (Reg. Blatt S. 17) erlassenen landesrechtlichen Vorschriften auf Grund der Art. 44 und 51 des Gesetzes vom 27. Dezember 1871, betreffend Aenderungen des Polizeistrafrechts bei Einführung des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich, die nachfolgenden Bestimmungen mit Wirkung vom 1. Mai 1900 an in Kraft. A. Belastung der Schiffe und Schiffsuntersuchung. S. 1. Kein Schiff darf derart belastet werden, daß es tiefer geht als die Linie, durch welche die größte zulässige Eintauchung bezeichnet ist.