736 Anlage l. Drüfungsurkunde. D sdem as der zu bhölzerne! Dgenannt *-1 gehörige eiserne schif |bezeichnet mit Nummer von einer Ladefähigkeit von vvnvnvuuoovnn ist in allen seinen Theilen und Zubehörungen untersucht, mit der größten zulässigen Eintauchung in na: folgend aufgeführter Weise bezeichnet und mit der im folgenden Verzeichniß angeführten Bemannung *ê Ausrüstung versehen für die Bodenseeschiffahrt tauglich befunden worden. Auf Grund dieser Urkunde darf dieses Fahrzeug zur Bodenfeeschiffahrt solange benützt werden, alse sich in dem erwähnten Zustande befindet und bis eine wesentliche Aenderung oder Erneuerung wichtiger Sche- theile vorgenommen wird. Urkundlich unter amtlicher Vollziehung und Besiegelung. „ den i