747 nachgesuchten Namensänderung vom öffentlich-rechtlichen Standpunkte etwa Bedenken entgegenstehen. Das Gesuch um Ermächtigung zu einer Aenderung des Vornamens ist übrigens von dem Amtsgericht ohne weitere Erhebungen dann zurückzuweisen, wenn der gewählte Vorname anstößig ist. KS. 7. Haben sich bei einem Gesuche um Ermächtigung zu einer Aenderung des Vornamens auf Grund der vorgelegten Nachweise und der gemachten Erhebungen (88§. 5, 6) keine Anstände ergeben oder sind etwa erhobene Anstände erledigt, so hat das Amtsgericht das Gesuch mit der Aufforderung, etwaige Einwendungen binnen einer bestimmten Frist geltend zu machen, öffentlich bekannt zu machen. Diese Frist soll mindestens einen Monat betragen. Die öffentliche Bekanntmachung geschieht durch einmalige Einrückung in den Staats- anzeiger für Württemberg und in das Amtsblatt des Bezirks des betreffenden Amtsgerichts. Das Amtsgericht kann anordnen, daß die Einrückung noch in andere Blätter erfolge. Mit dem Ablaufe des Tages, an welchem das letzte der die Bekanntmachung ent- haltenden Blätter ausgegeben ist, gilt die Bekanntmachung als erfolgt. Nach Ablauf der Frist (Abs. 1) wird von dem Amtsgericht über das Gesuch entschieden. Die Ent- scheidung ist dem Gesuchsteller und, wenn Einwendungen erhoben sind, auch denjenigen, welche sie erhoben haben, zuzustellen (vergl. ferner F. 9). g. 8. Das Gesuch um Ermächtigung zu einer Aenderung des Familiennamens ist von dem Amtsgericht (§. 4) nach Anstellung der erforderlichen Erhebungen (§. 6 Abs. 1 und 2) dem Justizministerium mit Bericht unter Anschluß der erwachsenen Akten vorzulegen. Hiebei ist im Falle des §. 5 Abs. 2 Satz 2 ein bezüglicher Auszug aus dem Geburts- register, und sind bei Personen, die unter Vormundschaft stehen, die Vormundschaftsakten beizufügen. Das Justizministerium ordnet, sofern nicht die sofortige Zurückweisung des Gesuches angezeigt erscheint, die öffentliche Bekanntmachung desselben durch das Amtsgericht in Gemäßheit des §. 7 Abs. 1—4 an.