748 Nach Ablauf der Frist des §. 7 Abs. 1 legt das Amtsgericht die Akten mit den bei ihm etwa eingekommenen Einwendungen und den hierüber etwa weiter gemachten Erhe- bungen dem Justizministerium zur Entscheidung vor. Das Justizministerium schreibt die von ihm getroffene Entscheidung an das Amts- gericht aus, welch letzteres wegen der Benachrichtigung der Betheiligten (vergl. S. 7 Abs. 5 Satz 2) das weiter Erforderliche verfügt (vergl. ferner §. 9). 8. 9. Von der ertheilten Ermächtigung zu einer Aenderung des Vornamens oder des Familiennamens hat das Amtsgericht, welches die Entscheidung getroffen hat (8. 7) oder an welches die Entscheidung des Justizministeriums ausgeschrieben worden ist (S. 8 Abs. 4), dem Oberamt seines Bezirks Mittheilung zu machen. Auch ist eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung dem Standesamt, in dessen Registern die Geburt der Person, deren Name geändert ist, und bei Verheiratheten auch dem Standesamt, in dessen Registern die Eheschließung der betreffenden Person beurkundet ist, unter Anordnung der Eintragung eines Vermerks am Rande der über den Geburtsfall und beziehungsweise der über dir Eheschließung vorgenommenen Eintragung zu übermitteln (vergl. auch Art. 134 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch). Sind Geburt oder Eheschließung außerhalb des Deutschen Reiches erfolgt, so wird dem Gestuchsteller unter Zufertigung der erforderlichen beglaubigten Abschriften die Erwirkung eines Registervermerks bei der hiefür zuständigen Stelle überlassen. Dem Standesamt in dessen Familienregister die Person, deren Name geändert ist, sich eingetragen findet, hat das Amtsgericht behufs eines entsprechenden Eintrags im Familienregister von der ertheilten Ermächtigung gleichfalls Mittheilung zu machen. 8. 10. Die ertheilte Ermächtigung zu einer Namensänderung ist von dem in §. 9 bezeich- neten Amtsgericht durch einmalige Einrückung in den Staatsanzeiger für Württemberg und in das Amtsblatt des Amtsgerichtsbezirks öffentlich bekannt zu machen. " K. 11. Ueber ein etwaiges, auf besondere Gründe zu stützendes Gesuch um Befreiung von dem Erforderniß der öffentlichen Bekanntmachung des Gesuches um Ermächtigung zu einer