795 ung in Kenntniß, etwaige Ablehnungsgründe (8. 18 des Gewerbegerichtsgesetzes vom 29. Juli 1890, Reichs-Gesetzblatt S. 141) binnen zwei Wochen schriftlich geltend zu machen. Sollte eine der als gewählt bezeichneten Personen nicht wählbar sein oder aus einem zulässigen Grund die Wahl ablehnen, so hat eine anderweite Feststellung des Wahler= gebnisses zu erfolgen, bei welcher die der nicht wählbaren oder der ablehnenden Person zugefallenen Stimmen unberücksichtigt bleiben. Sind weitere Stimmen auf einen wahl- sähigen Handwerker nicht gefallen, so ist eine Nachwahl innerhalb des Wahlkörpers vor- zunehmen. Das Ergebniß der Wahl ist von der höheren Verwaltungsbehörde der Handwerks- kammer mitzutheilen sowie im Gewerbeblatt zu veröffentlichen. Anfechtungen der Wahlen wegen Rechtsungültigkeit sind binnen der Ausschlußfrist von vier Wochen nach dem Wahltag bei der höheren Verwaltungsbehörde anzubringen und von dieser dem Ministerium des Innern vorzulegen, welches endgültig entscheidet. Stuttgart, den 31. Oktober 1899. K. Ministerium des Innern: Pischek. Anlage II. Statut der HandwerksKammer Stuttgart. Name, Sitz und Bezirk der Kammer. S. 1. Die Kammer führt den Namen: Handwerkskammer Stuttgart. Ihr Sitz ist zu Stuttgart. Ihr Bezirk umfaßt den Stadtdirektionsbezirk Stuttgart und die Oberamtsbezirke Böblingen, Cannstatt, Eßlingen, Gmünd, Göppingen, Kirchheim, Leonberg, Ludwigsburg, Schorndorf, Stuttgart-Amt, Waiblingen und Welzheim. Ausgaben der Kammer. §. 2. Die Kammer hat die Aufgabe, die Interessen des Handwerks ihres Bezirks zu vertreten.