799 16) die Beschlußfassung über die Errichtung und Organisation von Veranstaltungen zur Förderung der gewerblichen, technischen und sittlichen Ausbildung der Meister, Gesellen und Lehrlinge, sowie von Fachschulen; 17) die Beschlußfassung über Abänderungen des Statuts der Kammer; 18) die Beschlußfassung über Anträge von Mitgliedern und über Beschwerden gegen die Geschäftsführung des Vorstands und der Ausschüsse; 19) die Berathung und Beschlußfassung über alle Angelegenheiten, welche ihr zu diesem Zweck vom Vorstand oder von der höheren Verwaltungsbehörde vor- gelegt werden. Die Vorschriften zur Regelung des Lehrlingswesens (Ziff. 13) und die Prüfungs- ordnung für die Meisterprüfung (Ziff. 15) bedürfen der Genehmigung des Ministeriums des Innern und sind im Gewerbeblatt zu veröffentlichen. 8. 7. 1) Bei dem Erlaß von Vorschriften, welche die Regelung des Lehrlingswesens zum Gegenstand haben, und 2) bei der Abgabe von Gutachten und Erstattung von erichten über Angelegen- heiten, welche die Verhältnisse der Gesellen und Lehrlinge berühren, sind zur Berathung und Beschlußfassung der Gesammtheit der Handwerkskammer die sämmtlichen Mitglieder des Gesellenausschusses einzuladen und mit vollem Stimmrecht zur Theilnahme zuzulassen. Im Falle der Ziff. 2 ist der Gesellenausschuß berechtigt, ein besonderes Gutachten abzugeben oder einen besonderen Bericht zu erstatten. S. 8. Alle sechs Monate findet eine ordentliche Sitzung der Handwerkskammer statt. Außerordentliche Sitzungen finden statt, wenn ihre Abhaltung von dem Vorstand beschlossen oder von dem Kommissar oder von sechs Mitgliedern der Kammer schriftlich unter Angabe des Zwecks beim Vorstand beantragt wird. In den beiden zuletzt ge- nannten Fällen hat die Sitzung innerhalb vier Wochen nach Eingang des Antrags statt- zufinden.