801 Beschlüsse können von der Kammer nur über solche Angelegenheiten gefaßt werden, welche bei ihrer Berufung als Gegenstände der Verhandlung bezeichnet sind oder mit Zu- stimmung aller Anwesenden vom Vorsitzenden zur Verhandlung gestellt werden. Der Kommissar muß auf Verlangen jeder Zeit gehört werden. Die Kammer kann zu ihren Verhandlungen nach Bedürfniß Sachverständige mit berathender Stimme zuziehen. Die gefaßten Beschlüsse sind von dem Sekretär der Kammer in ein Protokollbuch einzutragen und von dem Vorsitzenden der Versammlung, sowie von dem Sekretär zu unterzeichnen. S. 13. Die von der Kammer vorzunehmenden Wahlen sind geheim und erfolgen durch Stimm- zettel. Es entscheidet vorbehältlich der Bestimmung in §. 16 die einfache (relative) Mehr- heit und bei Stimmengleichheit das Loos. Wahlen durch Zuruf sind zulässig, wenn Niemand widerspricht. Ueber die Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. 8. 14. Eine Ergänzung der in den S§. 11—13 gegebenen Bestimmungen kann durch die Handwerkskammer in einer Geschäftsordnung erfolgen. Vorstand. S. 15. Der Vorstand hat folgende Aufgaben: 1) Er vertritt die Kammer nach außen in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Die Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach dem Gesetz eine Spezialvollmacht erforderlich ist. Schriftliche Willenserklärungen des Vorstands müssen im Namen desselben ausgestellt und von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Sekretär unterzeichnet sein. Eine in dieser Form ausgestellte Erklärung gilt Dritten gegenüber als eine die Kammer verpflichtende Willenserklärung des Vorstands. Der Vorsitzende und der Sekretär dürfen jedoch bei eigener Verantwortung #