803 Der Vorstand wählt aus seiner Mitte auf die Dauer von drei Jahren einen Stell- vertreter des Vorsitzenden. S. 18. Die Wahl findet unter Leitung des Vorstands statt. Die erste Wahl nach Er- richtung der Handwerkskammer, sowie spätere Wahlen, bei denen ein Vorstand nicht vorhanden ist, werden von dem Kommissar geleitet. Der Vorstand hat über jede Aenderung in seiner Zusammensetzung und über das Ergebniß jeder Wahl der höheren Verwaltungsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu erstatten. S. 19. Sitzungen des Vorstands finden nach Bedarf statt. Auf Antrag des Kommissars oder von drei Vorstandsmitgliedern muß eine Sitzung des Vorstands binnen drei Wochen abgehalten werden. Die Sitzungen finden am Sitz der Handwerkskammer statt, falls nicht von dem Vorsitzenden mit Zustimmung der Vorstandsmitglieder ein anderer Ort innerhalb des Handwerkskammerbezirks dafür bestimmt wird. Der Vorsitzende und bei dessen Behinderung sein Stellvertreter beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands. Zur Berathung und Beschlußfassung über die im F. 7 bezeichneten Angelegenheiten ist der Vorsitzende des Gesellenausschusses in derselben Weise wie die Vorstandsmitglieder einzuladen und mit vollem Stimmrecht zuzulassen. Der Vorstand kann zu seinen Verhandlungen Sachverständige mit berathender Stimme nach Bedürfniß zuziehen. S. 20. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden vier seiner Mit- glieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende hat eine zählende und im Fall der Stimmengleichheit die entscheidende Stimme. Die Beschlüsse des Vorstands werden von dem Sekretär in ein Protokollbuch ein- getragen und von dem Vorsitzenden und dem Sekretär unterzeichnet. Ausnahmsweise kann in dringenden Fällen die Beschlußfassung des Vorstands über