816 forderung, die Wahl vorzunehmen und den ausgefüllten Stimmzettel binnen einer be— stimmten Ausschlußfrist an den Beauftragten einzusenden. Jedem Stimmzettel wird ein Exemplar dieser Wahlordnung beigefügt. 8. 4. Der Vorsitzende des Gesellenausschusses beruft nach Empfang des Stimmzettels so rechtzeitig, daß die Einhaltung der festgesetzten Frist gesichert ist, die Mitglieder des Ge- sellenausschusses. Der Gesellenausschuß beschließt mit einfacher (relativer) Stimmenmehrheit darüber, welche vier Personen er als Mitglieder und welche vier Personen er als Ersatzmänner des Gesellenausschusses der Handwerkskammer wählen will (zu vergl. Statut §. 24 Abf. 2 Ziff. 1). Der Vorsitzende hat eine zählende und bei Stimmengleichheit die entschei- dende Stimme. Die Wahlen der Mitglieder und der Ersatzmänner haben je in gesondertem Wahl- gang zu erfolgen. Die Namen, Gewerbe und Wohnorte der Gewählten, die Namen, Gewerbe und Wohnorte der Handwerker, bei denen sie beschäftigt sind, sowie die Innung, welcher diese Handwerker angehören, sind unter Benützung des auf dem Stimmzettel enthaltenen Vor- drucks in diesen einzutragen. Der Stimnmzettel ist von den Wählenden zu unterzeichnen und sofort dem Beauftragten der höheren Verwaltungsbehörde portofrei zuzusenden. S. 5. Stimmzettel, welche nicht den Stempel der höheren Verwaltungsbehörde tragen oder nicht unterzeichnet sind, sind ungültig. Etwaige Berichtigungen dürfen nur durch Ausstreichen und Zusetzen bewirkt werden. S. 6. Der Beauftragte der höheren Verwaltungsbehörde sammelt die einlaufenden Stimm- zettel und stellt sofort nach Ablauf der Einlieferungsfrist unter Zuziehung eines beeidigten Protokollführers das Wahlergebniß in einem Protokoll zusammen, aus welchem die Namen, Gewerbe und Wohnorte der Personen, auf welche Stimmen gefallen sind, die Zahlen der auf die einzelnen Personen gefallenen gültigen und die Zahlen der ungültigen Stimmen und die Namen, Gewerbe und Wohnorte der als gewählt anzusehenden Mitglieder