820 1) ein Taggeld als Entschädigung für Zeitversäumniß (§. 2), 2) bei amtlichen Verrichtungen außerhalb des Wohnorts: a. eine Zehrungsvergütung (§. 3), b. eine Entschädigung für Uebernachten (§. 4), c. den Ersatz der Reisekosten (§. 5). §. 2. 1) den Vertretern der Handwerker: bei einer Zeitversäumniß, falls dieselbe mehr als eine Stunde beträgt: Taggeld wird gewährt: bis zu 2 Stunden einschließlicigg 1 % 7. 4 77 * “ "“ "“ "“ " " 2 „ „ 6 „ „J 3.4 „ „ 8 „ „ .· ....4«-«ä „ „ 24 „ „ 5M. Für überschießende Stunden der ganzen Zeitversäumniß über einen oder mehrere volle Tage werden gewährt: bis zu 6 Stunden einschließlich. .. . 2MA. 14 * 12 77 7 « · « - 4 A. 14 * 24 7* **. "“ « * I « 5 M. 2) den Vertretern der Gesellen: bei einer Zeitversäumniß, falls dieselbe mehr als eine Stunde beträgt: bis zu 2 Stunden einschließlich 14 „ „ 4 „ „ . . 1.50 5 „ „ 6 „ „ 2= "r „" 8 „ „ 2 -450 ÖT 7 *# 24 * 7 3 M Für überschießende Stunden der ganzen Zeitversäumniß über einen od- mehrere volle Tage werden gewährt: bis zu 6 Stunden einschließlich 1 —420 T . „ 12 „ „ 2 440 J # 7 24 *□ * · - · 3 M