822 wand, in allen anderen Fällen 15 H für jeden Kilometer der Hinreise und für jeden Kilometer der Rückreise auf der nächsten fahrbaren Straßenverbindung, wobei Bruchtheile eines solchen gleich einem vollen Kilometer in Rechnung genom- men werden. Verfügung ders Ministeriums des Innern, betreffend das Verbot der Einfuhr und Durchfuhr von flauenvieh aus der Schweiz. Vom 6. November 1899. Aus Anlaß der mehrfach erfolgten Einschleppung der Maul= und Klauenseuche aus der Schweiz nach Deutschland durch Zuchtviehtransporte wird das durch die Ministerial- verfügung vom 13. September 1898 (Reg. Blatt S. 179) erlassene Verbot der Einfuhr und Durchfuhr von Klauenvieh aus der Schweiz auch auf die bisher beschränkt zuge- lassene Einfuhr von Zuchtrindern und Zuchtziegen durch Landwirthe oder Züchter bezie- hungsweise durch von solchen beauftragte Händler ausgedehüt. Demgemäß tritt der Abs. 2 der genannten Ministerialverfügung bis auf Weiteres außer Wirksamkeit. Vorstehende Verfügung tritt sofort in Kraft. Die Ertheilung von Dispensen für die vor der Veröffentlichung dieser Verfügung bereits bestellten Transporte bleibt dem Ministerium des Innern vorbehalten. Stuttgart, den 6. November 1899. Pischek. Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).