g2z M 39. Regierungsblatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart, Mittwoch den 15. November 1899. Inhalt: Verfügung des Justizministeriums, betreffend die Führung des Handelsregisters. Vom 9. November 1899. — Verfügung des Justizministeriums, belreffend die Führung des Genossenschaftsregisters. Vom 9. Novem- ber 1899. — Ve erfügung des Juslizministeriums, betreffend die Führung des Vereinsregisters und des Güter- rechtsregisters. Vom 9. November 1899. Versügung des Justizminilleriums, betreffend die Führung des Handelsregisters. Vom 9. November 1899. An die Stelle der Verfügung des Justizministeriums vom 31. Oktober 1865, die Führung der Handelsregister betreffend (Reg. Blatt S. 1448), treten mit Wirkung vom 1. Januar 1900 ab folgende Vorschriften: S. 1. Das Handelsregister zerfällt in zwei Haupt-Abtheilungen: 1) in das Register für Einzelfirmen, welches für die Firmen der einzelnen Kaufleute, auch wenn dieselben ihr Geschäft mit stillen Gesellschaftern betreiben (§§. 335—342 des Handelsgesetzbuchs), bestimmt ist; 2) in das Register für Gesellschaftsfirmen und für Firmen juristischer Personen, in welches die Firmen der Handelsgesellschaften (8§. 105—334 des Handelsgesetzbuchs), der Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§. 7 des Ge- setzes, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Reichs-Gesetzblatt von 1898 S. 846) und derjenigen juristischen Personen, welche Inhaber von Handels- gewerben sind (§§. 33—35 des Handelsgesetzbuchs), aufgenommen werden.