829 ) So oft eine frühere Eintragung durch eine spätere ihre Gültigkeit ganz oder theilweise verliert, ist die frühere Eintragung ganz oder in denjenigen Theilen, welche nicht mehr gelten, mit rother Tinte zu unterstreichen. S. 10. Wenn eine Firma von einem Einzelkaufmanne auf eine Handelsgesellschaft oder juristische Person oder von diesen auf einen Einzelkaufmann übergeht, desgleichen wenn die Niederlassung des Einzelkaufmanns oder der Sitz einer Handelsgesellschaft oder juristischen Person in einen andern Registerbezirk verlegt wird oder wenn die Firma erlischt, so ist über diese Thatsachen zunächst ein durch alle acht Spalten hindurch- laufender Eintrag zu machen, hierauf aber das ganze Blatt (die Doppelseite) mit zwei rothen Strichen kreuzweise zu durchziehen und außerdem, wenn eine Uebertragung in eine andere Hauptabtheilung desselben Handelsregisters oder in das Handelsregister eines andern Bezirks erfolgt, sowohl bei dem alten, als bei dem neuen Eintrage eine gegenseitige Hinweisung in der letzten Spalte aufzunehmen. Wird bei dem Eintritt eines persönlich haftenden Gesellschafters oder eines Komman- ditisten in das Geschäft eines Einzelkaufmanns oder bei dem Eintritt eines Gesell- schafters in eine bestehende Gesellschaft die bisherige Firma nicht fortgeführt (88. 28, 130 des Handelsgesetzbuchs), so ist der Eintritt im Register bei der bisherigen Firma zugleich mit ihrem Erlöschen zu vermerken. Ebendort ist gegebenen Falls eine von den Vorschriften des §. 28 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs abweichende Vereinbarung ein- zutragen. Bei der neuen Firma ist der Eintritt in Spalte 6 des Registers für Gesell- schaftsfirmen zu vermerken. Zugleich hat die gegenseitige Verweisung in der letzten Spalte zu geschehen. S§. 11. Die Eintragungen in das Handelsregister sind mit thunlicher Kürze und deutlicher Schrift auszuführen; Korrekturen, Rasuren und Einschaltungen sind sorgfältig zu ver- meiden. Schreibfehler und ährliche offenbare Unrichtigkeiten, die in einer Eintragung vorkommen, sind neben dieser Eintragung in Spalte 8 zu berichtigen. Die Berichtigung ist den Betheiligten bekannt zu machen. Eine öffentliche Bekanntmachung findet nur statt, wenn die Berichtigung den wesentlichen Inhalt der Eintragung betrifft.