834 §. 33 der Grundbuchordnung, §. 107 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) erfolgt durch den Amtsrichter. Beglaubigte auszugsweise Abschriften aus dem Register dürfen nur insoweit ertheilt werden, als durch die Weg- lassung von Eintragungen die Darstellung des bei Ertheilung der Abschrift vorhandenen. Rechtszustands nicht beeinträchtigt wird; in dem Beglaubigungsvermerk des Amtsrichters ist die Abschrift als eine auszugsweise zu bezeichnen. S. 21. Die Versen dung des Handelsregisters zum Zwecke der Einsichtnahme ist un- statthaft. Die Versendung der Registerakten darf nur an inländische (deutsche) Behörden und nur in dringlichen Fällen stattfinden. Die Vorlegung des Handelsregisters außerhalb des Dienstgebäudes des Amts- gerichts soll nur auf Ersuchen einer Behörde und nur in der Weise geschehen, daß der Gerichtsschreiber oder in dessen Auftrag ein Bevollmächtigter das Register persönlich vor- legt und nach der Einsichtnahme sofort zurückbringt. Die Einsichtnahme des Handelsregisters und der Registerakten (§. 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) darf nur in Gegenwart des Gerichtsschreibers oder eines von ihm unter seiner Verantwortung zu bestellenden Vertreters geschehen. Denjenigen, welchen die Einsicht ertheilt wird, steht die Selbstfertigung von Abschriften frei. Inländischen öffentlichen Behörden und Beamten sind auf Ersuchen im amtlichen Interesse von den Eintragungen in das Handelsregister und von den zum Handelsregister eingereichten Schriftstücken Abschriften, sowie auf Grund des Registers. und der Akten Auszüge und Bescheinigungen durch den Amtsrichter zu ertheilen. Hin- sichtlich des Ersuchens von ausländischen Behörden ist die Entschließung des Justiz- ministeriums einzuholen. §. 22. Das Registergericht hat darauf hinzuwirken, daß bei Zutreffen der Voraussetzungen des Art. 22 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch die nach §. 20 des Handelsgesetzbuchs in die Firma einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien aufzunehmenden Bezeichnungen in die in dem Handelsregister eingetragenen Firmen ausgenommen und zur Anmeldung gebracht werden. Stuttgart, den 9. November 1899. Breitling.