864 beamten widerruflich übertragen (§. 4 Abs. 1 Satz 2 des Reichsgesetzes), oder von dem Gemeinderath auf Grund Beschlusses der bürgerlichen Kollegien ein besonderer Stellver- treter des Ortsvorstehers für das Standesamt bestellt wird (§. 4 Abs. 2 und 3 des Reichsgesetzes und oben §. 1 Abs. 2). Dabei ist zu beachten, daß in beiden Fällen die Genehmigung der Civilkammer und der Kreisregierung einzuholen ist (vergl. §. 4 des Reichsgesetzes und oben §. 1 Abs. 1). Soweit nicht auf diese Weise (Abs. 2) oder durch die Bestellung eines besonderen Stellvertreters Seitens der höheren Verwaltungsbehörde für eine ständige Stellvertre- tung gesorgt ist, hat das Oberamt im Fall der Verhinderung des Ortsvorstehers die von dem letzteren vorzuschlagende Amtsverweserei nur dann zu genehmigen, wenn von dem hierüber zu befragenden Amtsgericht kein Bedenken gegen die Besorgung der Standesamtsgeschäfte durch den vorgeschlagenen Amtsverweser erhoben wird. Desgleichen hat das Oberamt, falls es gemäß §. 14 Abs. 2 des Verwaltungsedikts von sich aus einen Amtsverweser bestellt, sich zuvor zu vergewissern, daß von dem Amtsgericht kein Bedenken gegen die Besorgung der Standesamtsgeschäfte durch den zu bestellenden Amtsverweser erhoben wird. S. 4. Gleichzeitige Behinderung des Standesbeamten und seines Stellvertreters. Für den Fall vorübergehender (gleichzeitiger) Behinderung des Standesbeamten und des Stellvertreters sowie für den Fall gleichzeitiger Erledigung der Stellen dieser beiden Beamten ist das Amtsgericht als nächste Aufsichtsbehörde ermächtigt, die einstweilige Beurkundung des Personenstands einem benachbarten Standesbeamten oder Stellvertreter zu übertragen (§. 3 Abs. 1 Satz 2 des Reichsgesetzes). Die in solcher Weise getroffene Maßregel ist dem Oberamt und dem Gemeinderath zur Kenntniß zu bringen. Dem Gemeinderath liegt ob, von dem Eintritt einer gleichzeitigen Behinderung des Standesbeamten und seines Stellvertreters dem Amtsgericht sofort Anzeige zu erstatten. S. 5. Voraussetzungen für das Eintreten des Stellvertreters. Der Stellvertreter des Standesbeamten hat nur in Thätigkeit zu treten, wenn der Standesbeamte seinem Amte obzuliegen verhindert ist. Der Standesbeamte ist, abgesehen