871 Eine Eintragung dahin lautend, daß der Erschienene dem Standesbeamten unbekannt sei, ist unter allen Umständen unstatthaft. 8. 23. Unterzeichnung des Eintrags. Hat die Eintragung vollständig stattgefunden, so muß dieselbe (§. 13 Nr. 4 des Reichsgesetzes) den Erschienenen vorgelesen, beziehungsweise, wenn ein Erschienener taub ist, diesem zur Durchsicht vorgelegt, und von deuselben genehmigt, auch daß dies geschehen, von dem Standesbeamten vermerkt werden (vergl. Vordruck der Formulare „vorgelesen, genehmigt“). Regelmäßig ist jede Eintragung von den Erschienenen zu unterschreiben. Erfolgt die Unterschrift, so hat der Standesbeamte nach den vorgedruckten Worten „Vorgelesen, genehmigt und“ lediglich das Wort „unterschrieben“ beizufügen. Kann der Erschienene wegen Schreibensunkunde nur sein Handzeichen beifügen, so ist hievon nach Anleitung des den Vorschriften des Bundesraths beigefügten Musterformulars 8 1 am Schluß Er- wähnung zu thun. Ist der Erschienene verhindert, ein Handzeichen beizufügen, so ist dies nach den vorgedruckten Worten „Vorgelesen, genehmigt und“ ebenfalls zu vermerken, z. B. bei einem Blinden mit den Worten: „wegen Blindheit von X weder unterschrieben, noch mit einem Handzeichen versehen“. Erst nach der Unterschrift der Erschienenen hat der Standesbeamte seine Unterschrift unmittelbar unter den vorgedruckten Worten „Der Standesbeamte“ beizufügen. Der Stellvertreter des Standesbeamten hat seiner Unterschrift die Worte „In Vertretung“ vorzusetzen (Musterformular B 1). F. 24. Berichtigungen eines Eintrags. Wiro bei Vornahme einer Eintragung in Beziehung auf einen bereits hergestellten Theil derselben ein Zusatz, eine Löschung oder Abänderung erforderlich, so sind solche am Rande zu vermerken, nicht aber in den Text der Eintragung selbst hineinzukorrigiren. Solche Nandvermerke sind gleich der Eintragung selbst besonders zu vollziehen, d. h. mit