879 nicht zu den in der Ministerialverfügung vom 7. November 1889 (Reg. Blatt S. 316 ff.) aufgeführten Beamten und Funktionären gehören, zur Eheschließung der Erlaubniß der vorgesetzten Dienstbehörde (Art. 7 des Beamtengesetzes). Einer solchen Erlaubniß bedürfen ferner die ständigen und unständigen Geistlichen, die von der Staatsbehörde angestellten oder bestätigten Lehrer an höheren Mädchenschulen im Sinne des Art. 1 des Gesetzes vom 30. Dezember 1877, betreffend die Rechtsverhält- nisse der Lehrer und Lehrerinnen an höheren Mädchenschulen r2c. (Reg. Blatt S. 294 ff.), die ständigen und unständigen Lehrer an Volksschulen, sowie die Hofdiener. 4) Männliche Angehörige der rechtsrheinischen Provinzen des Königreichs Bayern haben, wenn sie in Württemberg eine Ehe schließen wollen, ein von der Distriktsverwal- tungsbehörde (dem Bezirksamt oder bei unmittelbaren Städten dem Stadtmagistrat) derjenigen Gemeinde, in welcher sie ihr Heimathrecht haben, ausgestelltes Zeugniß darüber beizubringen, daß der Eheschließung das im Art. 32 des bayerischen Gesetzes über Heimath, Verehelichung und Aufenthalt (Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern von 1899 S. 470) bestimmte Einspruchsrecht nicht entgegensteht (vergl. Art. 31 des genannten bayerischen Gesetzes). Dieses Zeugniß ist dem württembergischen Standes- beamten vorzulegen und von diesem zu den Sammelakten zu nehmen. Ein solches Zeugniß verliert übrigens seine Kraft, wenn die Ehe nicht binnen sechs Monaten nach der Ausstellung des Zeugnisses geschlossen wird. Uebrigens wird besonders hervorgehoben, daß in den erwähnten Fällen im Hinblick auf die nunmehrigen Vorschriften des bayerischen Rechts die Anordnung des Aufgebots und die Prüfung der Zulässigkeit der Eheschließung, wie sonst, durch den Standes- beamten erfolgt. Nur dann, wenn eine Bekanntmachung der Gemeindebehörde im Sinne des bisherigen Art. 35 des bayerischen Gesetzes vom 16. April 1868 über Heimath, Verehelichung und Aufenthalt (Gesetzblatt für das Königreich Bayern 1866 bis 1869 S. 358) vor dem 1. Januar 1900 angeheftet worden ist, wird hiedurch nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften das standesamtliche Aufgebot ersetzt. 5) Hinsichtlich der Eheschließung von Ausländern sind die Vorschriften des §. 37 zu beachten. S. 37. Eheschließung von Ausländern. Ausländer d. h. Angehörige von außerdeutschen Staaten oder Personen ohne Staats-