881 1890 (Amtsblatt S. 442), hinsichtlich ungarischer Staatsangehöriger der Erlaß des Ministeriums des Innern vom 23. Jannar 1896 (Amtsblatt S. 18) zu beachten. Ist es einem Ausländer unmöglich, das verlangte Zeugniß beizubringen, weil er eine Staatsangehörigkeit überhaupt nicht besitzt, so ist zunächst darauf hinzuwirken, daß er vor der Eheschließung eine Staatsangehörigkeit erwirbt; ist dies aus triftigen Gründen nicht möglich, so kann ausnahmsweise die Erlaubniß zur Eheschließung auch ohne das Zeugniß ertheilt werden, wenn der Ausländer eine eigene Wohnung besitzt und nach den am Orte seiner Niederlassung bestehenden Verhältnissen sich und seine Familie zu er- nähren im Stande ist. Hierüber hat er auf Verlangen ein Zeugniß der Ortsbehörde seines Niederlassungsorts beizubringen. Kann ein Ausländer aus anderen Gründen das vorgeschriebene Zeugniß nicht oder nicht vollständig beibringen, so hat das Oberamt der vorgesetzten Kreisregierung Bericht zu erstatten und nur mit deren Ermächtigung die Erlaubniß zur Eheschließung zu ertheilen. Gegen die Versagung der Erlaubniß zur Gheschließung ist die allgemeine Verwal- tungsbeschwerde zulässig. Im Uebrigen sind auch hinsichtlich der Eheschließung von Ausländern die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zu beachten. S. 38. Befreiung von Chehindernissen (Art. 255 des Ausführungsgesetzes zum Bürger- lichen Gesetzbuch). Die Bewilligung einer Befreiung von dem Ehehinderniß der Eheunmündigkeit einer Frau (§. 1303 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und von dem Ehehinderniß des Ehebruchs (§. 1312 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist, soweit sie dem württembergischen Staate zusteht, nämlich wenn im Fall des §. 1303 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Frau, im Fall des §. 1312 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der geschiedene Ehegatte dem württembergischen Staate angehört (vergl. §. 1322 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), dem König vorbehalten. Die Bewilligung einer Befreiung von der Wartezeit einer dem württembergischen Staate angehörigen Frau (§§. 1313, 1322 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kommt dem Amts- gericht zu, in dessen Bezirk der zuständige Standesbeamte und bei mehreren zuständigen Stan- desbeamten der von den Verlobten gewählte Standesbeamte seinen Amtssitz hat. Fehlt es an einem zuständigen Amtsgericht, so hat das Iustizministerium die Bewilligung zu ertheilen. Wegen der Befreiung vom Aufgebot siehe unten §F. 49.