882 Vierter Abschnitt. Form und Beurkundung der Eheschließung. Zuständigkeit (8§. 1320, 1321 des Bürgerlichen Gesetzöuchs). 8. 39. Begriff von Wohnsitz und Aufenthalt im Sinne des 8. 1320 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Unter „Wohnsitz“ ist der Ort zu verstehen, an welchem Jemand sich ständig niedergelassen, d. h. seinen Aufenthalt in der Absicht genommen hat, denselben bleibend zum Sitze seines Haushalts und zum Mittelpunkt seines Verkehrs zu machen. Durch den Wegzug in der Absicht, die Niederlassung aufzugeben, fällt der bisherige Wohnsitz fort, auch wenn ein neuer Wohnsitz nicht begründet worden ist. Geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen können ohne den Willen ihres gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben. — Militärpersonen (mit Ausnahme derjenigen, welche nur zur Erfüllung der Wehrpflicht dienen oder welche nicht selbständig einen Wohnsitz begründen können) haben ihren Wohnsitz am Garnisonorte. Als Wohnsitz einer Militärperson, deren Truppentheil im Inlande, d. h. im Deutschen Reiche keinen Garnisonort hat, gilt der letzte inländische Garnisonort des Truppentheils. Ein eheliches Kind theilt den Wohnsitz des Vaters, ein uneheliches den Wohnsitz der Mutter, ein an Kindesstatt angenommenes Kind den Wohnsitz des Annehmenden. Das Kind behält den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig aufhebt. Eine erst nach dem Eintritte der Volljährigkeit des Kindes erfolgende Legitimation oder Annahme an Kindesstatt hat keinen Einfluß auf den Wohnsitz des Kindes. Das Kind behält also in diesem Fall seinen bisherigen Wohnsitz oder es bleibt, wenn es einen solchen nicht hat, ohne Wohnsitz, bis es einen solchen selbständig begründet. Der „gewöhnliche Aufenthalt“ wird durch das thatsächliche Verhältniß des längeren Verweilens an einem Orte, ohne die Absicht, dauernd daselbst zu bleiben und denselben zum Mittelpunkt seiner Verhältnisse zu machen, bestimmt. 8. 40. Ermächtigung eines nicht zuständigen Standesbeamten zur Eheschließung. Ein zur Eheschließung nicht zuständiger Standesbeamter kann durch einen zuständigen Standesbeamten nur zur Eheschließung, nicht zur Vornahme des Aufgebots ermächtigt