894 Das Familienregister ist mit fortlaufenden Seitenzahlen zu versehen; die Einträge in demselben haben nach der Zeitfolge des Anfalls der Aufnahme einer Familie zu geschehen. Dagegen ist in besonderer Beilage ein den Namen, Vornamen, Stand, und bei gleichen Namen die besondere Bezeichnung des Hausvaters (Familienhauptes) sowie die Band= und Seitenzahl des Familienregisters enthaltendes genaues alphabetisches Ver- zeichniß der Familien zu führen. Die Druckformulare zu den Familienregistern und den alphabetischen Inhaltsverzeich- nissen werden den Gemeinden von dem Ministerium des Innern kostenfrei geliefert. Die übrigen Kosten sind von den Gemeinden zu tragen. S. 3. In das Familienregister ist jede reichsangehörige Familie, welche sich in dem Standesamtsbezirk dauernd niedergelassen hat, aufzunehmen, sobald der Standes- beamte von deren Niederlassung Kenntniß erhalten hat. Unter Familie im Sinne dieser Vorschrift werden begriffen Verehelichte und ver- ehelicht Gewesene mit oder ohne Kinder, — nicht aber sonstige Personen, auch wenn sie für sich allein oder mit Andern zusammen einen eigenen Haushalt führen. Als zu der Familie gehörend gelten auch die nicht am Niederlassungsort des Haus- vaters wohnenden noch nicht verehelichten Familienglieder, mögen sie an ihrem Wohnort einen eigenen Haushalt haben oder nicht. Nicht reichsangehörige Familien sind in die Familienregister nicht aufzunehmen. S. 4. Mürttembergische Familien, welche sich außerhalb Württembergs dauernd nieder- lassen, sind in eine besondere Abtheilung des Familienregisters desjenigen Standes- amtsbezirks, in welchem der Hausvater geboren ist, zu übertragen und dort so lange fortzuführen, als sie sich nicht innerhalb Württembergs wieder niederlassen. Ist der Hausvater nicht in Württemberg geboren, so hat der Uebertrag in das Familienregister desjenigen Bezirks zu erfolgen, in welchem sein Vater oder Großvater beziehungsweise seine uneheliche Mutter oder deren Vater beziehungsweise uneheliche Mutter geboren ist. Wenn auch keine von diesen Personen in Württemberg geboren ist, so ist die Familie in dem Register, in welchem sie vor ihrem Wegzug von Württem-