896 S. 7. In das Familienregister sind über jede einzelne Familie auf dem für dieselbe be- stimmten Blatt (8. 2) einzutragen: Namen, Zeit und Ort der Geburt, der Eheschließung und des Todes der Ehegatten, Namen, Stand und Wohnort der Eltern der Ehegatten, Namen, Zeit und Ort der Geburt und des Todes der Kinder — vor- kommenden Falls auch der unehelichen Kinder von ledigen Töchtern und etwaiger weiterer von ledigen Töchtern herstammender unehelicher Abkömmlinge, — sowie Zeit und Ort ihrer Verehelichung und die Namen ihrer Chegatten, ferner die Scheidung oder Nichtigerklärung der Ehe des Hausvaters, die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe desselben, die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zwischen den Ehegatten im Sinne des §. 1575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sodann Namensänderungen oder Todeserklärungen der Ehegatten, Kinder und der oben angeführten unehelichen Abkömmlinge. Vorkommenden Falls sind auch die unehelichen Kinder der Ehefrau oder Wittwe, sowohl die vor Eingehung der Ehe geborenen und nicht mit dem Ehemann erzeugten, als die nach Eingehung der Ehe geborenen, mit Bezeichnung ihrer unehelichen Abstamm- ung einzutragen. Ferner sind — und zwar falls ein Eintrag im Geburtsregister in Gemäßheit der §§. 25 und 26 des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung stattgefunden hat, von Amtswegen, andernfalls auf Antrag der Be- theiligten einzutragen: die Legitimation von Kindern, Annahme an Kindesstatt, die nachträgliche Fest- stellung der Abstammung eines Kindes und die Anerkennung eines unehelich geborenen Kindes einer Tochter, Enkeltochter u. s. w. durch den betreffenden Vater. Sobald Kinder durch Verehelichung eine eigene Familie begründen, wird für sie ein besonderes Blatt am Ort ihrer Niederlassung angelegt.