923 Wählern der Zutritt zur Wahlhandlung einschließlich der Zählung der abgegebenen Stimmen freisteht. 7) Die Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Oberamtswahlkommission hat spätestens am Samstag, den 23. Dezember d. Is., stattzufinden. 8) Behufs gesetzmäßiger Durchführung des Wahlgeschäfts wird im Uebrigen auf die Bestimmungen des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 in der demselben durch Art. I—III der Wahlgesetznovelle vom 16. Juni 1882 gegebenen Fassung, die Vollziehungsverfügung vom 6. November 1882 und die Bekanntmachung, betreffend das Verfahren bei den Landtagswahlen, vom 27. Juni 1883 (Amtsblatt des Ministeriums des Innern S. 157), zur Nachachtung hingewiesen. Stuttgart, den 16. November 1899. Pischek. Verfügung des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens, betreffend die Führung der mit akademischen Graden verbundenen Titel. Vom 13. November 1899. Bezüglich der Führung der mit akademischen Graden verbundenen Titel wird mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Moajestät Nachstehendes verfügt: S. 1. Zur Führung der Titel, welche mit den von Universitäten des Deutschen Reichs verliehenen akademischen Graden verbunden sind, bedarf es einer besonderen staatlichen Erlaubniß nicht. §. 2. Württembergische Staatsangehörige, welche einen akademischen Grad außerhalb des Deutschen Reichs erwerben, bedürfen zur Führung des damit verbundenen Titels der Genehmigung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens. K. 3. Für nicht württembergische Reichsangehörige und Ausländer, welche einen aka- demischen Grad außerhalb des Deutschen Reichs erwerben, ist zur Führung des hiemit