924 verbundenen Titels in Württemberg die Genehmigung des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens mit der Ausnahme erforderlich, daß die Erwerbung der Berechtigung zur Führung des Titels nach dem Rechte des Heimathstaates dann genügt, wenn der Aufenthalt in Württemberg nur ein vorübergehender oder im amtlichen Auftrage ge- nommen ist und in beiden Fällen keinerlei Erwerbszweck verfolgt. .. 4. Auf die bisher verliehenen akademischen Grade kommen die Bestimmungen der §§. 2 und 3 nicht zur Anwendung. 85 Die Vorschriften der 88. 29 Abs. 1 und 147 Nr. 3 der Reichsgewerbeordnung vom 21. Juni 1869/ 1. Juli 1883 werden durch die gegenwärtige Verfügung nicht berührt. Ebenso bleiben die Vorschriften über die Habilitation von Privatdozenten an der Landesuniversität unverändert. Stuttgart, den 13. November 1899. Sarwey. Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele.