929 41 Abs. 4 und 5, 43 Abs. 3, 49 Abs. 3, 50, 51 Abs. 2, 52 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2, 55 Abs. 2 Satz 2, 59, 60, 66 Abs. 3, 73 Abs. 2, 80, 81, 84 Abs. 2, 86 Satz 2 dieser Verordnung, festgesetzt. F. 16. Für die Werthsberechnung ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühren entscheidend. Maßgebend für den in Ansatz zu bringenden Werth ist nur der Hauptgegenstand des Geschäfts. Früchte, Nutzungen, Zinsen, Schäden, Vertragsstrafen und Kosten wer- den nur berücksichtigt, wenn sie für sich den Gegenstand eines besonderen Geschäfts bilden. Dem Ansatz der nach dem Vermögen zu bemessenden Gebühren wird, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, der Werth des Aktivvermögens ohne Abzug der Schulden zu Grunde gelegt. S. 17. Bei der Berechnung des Werths einer Sache ist nur der gemeine Werth derselben in Betracht zu ziehen; handelt es sich um einen Verkauf derselben, so ist als Werth der Betrag des vereinbarten Kaufpreises mit Hinzufügung des Werths der vorbehaltenen Nutzungen und ausbedungenen Leistungen in Ansatz zu bringen. Der Werth des Besitzes einer Sache ist in der Regel dem Werth der Sache gleich u achten. 8. 18. Der Werth einer Grunddienstbarkeit wird durch den Werth, welchen dieselbe für das herrschende Grundstück hat, und wenn der Betrag, um welchen sich der Werth des dienen- den Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, größer ist, durch diesen Betrag bestimmt. §. 10. Der Werth eines Mieth= oder Pachtrechts bestimmt sich nach dem zusammenzurech- nenden Werth aller Leistungen des Miethers oder Pächters während der ganzen Vertrags- zeit. Ist der fünfundzwanzigfache Betrag des einjährigen Zinses geringer, so ist dieser Betrag für die Werthsberechnung maßgebend. Bei unbestimmter Dauer des Vertrags erfolgt die Berechnung bei landwirthschaftlichen Grundstücken unter Zugrundelegung dreier Jahre, in allen andern Fällen unter Zugrundelegung eines Jahres; kann jedoch bei Ver- trägen, deren Dauer von einer Kündigung abhängt, die Auflösung des Vertragsverhält- nisses erst zu einem späteren Zeitpunkt geschehen, so ist dieser Zeitpunkt maßgebend.