931 §. 24. Die Festsetzung des Werths des Gegenstands erfolgt gebührenfrei durch Beschluß des Gerichts, falls dieselbe von dem Kostenschuldner beantragt oder nach der Natur des Gegenstands erforderlich wird. Der Kostenschuldner ist verpflichtet, die zur Festsetzung des Werths erforderlichen Angaben zu machen. Das Gericht kann eine Beweisaufnahme, insbesondere die Ein- nahme des Augenscheins oder die Begutachtung durch Sachverständige, auf Antrag oder von Amtswegen anordnen. In dem Beschluß, durch welchen der Werth festgesetzt wird, ist über die Kosten der Beweisaufnahme zu entscheiden. Dieselben sind ganz oder theil- weise demjenigen zur Last zu legen, welcher durch Unterlassung der ihm obliegenden Werthsangabe, durch unrichtige Werthsangabe oder durch unbegründete Beschwerde die Beweisaufnahme veranlaßt hat. Die Entscheidung über die Werthsfestsetzung ist ebenso wie der Kostenansatz dem Zahlungspflichtigen bekannt zu machen. S. 25. Ueber Erinnerungen gegen den Ansatz von Gebühren und Auslagen einschließlich der Erinnerungen gegen die Werthsfestsetzung entscheidet das Gericht, bei welchem der Ansatz erfolgt ist, gebührenfrei. 8. 26. Die Werthsfestsetzung und der Kostenansatz, sowie die hierüber ergangenen Ent- scheidungen können von dem Gericht, welches dieselben getroffen hat, oder von dem Ge- richt der höheren Instanz von Amtswegen geändert werden. S. 27. Gegen die in den 8§§. 24 bis 26 gedachten Entscheidungen des Amtsgerichts findet Beschwerde, gegen die Entscheidung des Landgerichts als Beschwerdegericht findet weitere Beschwerde nach den Vorschriften der §§. 19 bis 21, 23 bis 30 des Gesetzes über die An- gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit der Maßgabe statt, daß über die weitere Beschwerde in jedem Fall das Oberlandesgericht entscheidet. Entscheidungen der Land- gerichte unterliegen der weiteren Beschwerde nur, wenn die Beschwerdesumme den Betrag von 50 Mark übersteigt.