947 c. für sonstige spätere auf die Nechtzverhältniste der ** bezügliche Eintragungen . . . 20 Mark, d. für die Löschung des Gesammteintrags. .........40,,. §.63. Die Gebühr für die erste oder eine spätere Eintragung umfaßt alle gleichzeitig zur Anmeldung gebrachten Rechtsverhältnisse einer Firma, welche sich zur Eintragung auf einem und demselben Blatte des Handelsregisters oder seiner Fortsetzung eignen. Für Eintragungen in Betreff von Zweigniederlassungen sind, sobald für dieselben ein selbständiges Blatt des Handelsregisters, sei es desjenigen, worin auch die Haupt- niederlassung eingetragen ist, oder eines andern, verwendet werden muß, die in §. 62 bezeichneten Gebühren besonders zu erheben, jedoch die Gebühren der Ziff. 3 nur im hälftigen Betrage. Findet neben der Löschung des Gesammteintrags über eine Firma eine neue Ein- tragung derselben Firma entweder in einer andern Hauptabtheilung des nämlichen Handels- registers oder in dem Handelsregister eines andern Registerbezirks statt, so sind sowohl für die Löschung als für die neue Eintragung die in §. 62 bezeichneten Gebühren je besonders zu erheben. 8. 64. Wenn von den zur Begründung einer Anmeldung vorgelegten Urkunden beglaubigte Abschriften aufzubewahren sind, so werden für diese Abschriften Schreibgebühren erhoben. Die Beglaubigung erfolgt gebührenfrei. Wird ein Abdruck oder eine Abschrift dieser Schriftstücke dem Gericht eingereicht, so wird für die Beglaubigung die Hälfte der als Schreibgebühren zu erhebenden Beträge in Ansatz gebracht. Für eine auf Grund des Handelsregisters oder aus den Registerakten ertheilte Be- scheinigung (Zeugniß) sowie für beglaubigte Abschriften aus denselben ist in allen Fällen außer den Schreibgebühren eine Gebühr von 1 Mark, und wenn das Schriftstück mehr als zwei Seiten umfaßt, für jede weitere Seite je 25 Pfennig zu erheben. Für einfache Abschriften kommen nur die Schreibgebühren zum Ansatz. S. 65. Gebühren kommen nicht zum Ansatz: 1) für die Aufnahme einer zur Eintragung in das Handelsregister oder in das Ge-