953 2) für Vollmachten; 3) für nachträgliche ergänzende oder abändernde Erklärungen, welche für sich kein besonderes Geschäft bilden und von demselben Gericht beurkundet werden; 4) für die Beurkundung der Wiederaufhebung eines noch von keiner Seite erfüllten Vertrags; 5) für die Beurkundung von Bewilligungen und sonstigen Erklärungen, die zur Herbeiführung einer Eintragung oder Löschung im Grundbuch oder eines Schiffs- pfandrechts erforderlich sind, sofern nicht gleichzeitig das zu Grunde liegende Rechtsgeschäft beurkundet wird. 8. 80. Bei der Berechnung der Gebühren ist der Werth des Rechtsverhältnisses maßgebend, dessen Begründung, Uebertragung, Feststellung oder Aufhebung den Gegenstand des Rechtsgeschäfts bildet. Bei Verträgen, welche den Austausch von Leistungen zum Gegenstand haben, kommt nur der Werth der Leistungen des einen Theils und, wenn der Werth der beiderseitigen Leistungen ein verschiedener ist, der höhere in Betracht. Handelt es sich um Aenderungen eines bestehenden Rechtsverhältnisses und erhellt, daß die Aenderung einen bestimmten Geldwerth für die Betheiligten hat, so ist dieser maßgebend; andernfalls ist die Bestimmung des 8. 23 mit der Einschränkung anwendbar, daß der Werth des von der Aenderung betroffenen Rechtsverhältnisses nicht überschritten werden darf. Bei zustimmenden Erklärungen einzelner Theilnehmer (§. 79 Ziff. 1) kommt nur der Antheil derselben in Betracht. Der Werth einer Generalvollmacht ist unter entsprechender Anwendung des §. 23 zu bestimmen. Bei Vollmachten zum Abschluß eines bestimmten Rechtsgeschäfts ist der für dieses maßgebende Werth in Ansatz zu bringen; jedoch ist der Werth höchstens auf 50 000 Mark anzunehmen und bei der von einem Theilnehmer ausgestellten Vollmacht nur der Antheil desselben maßgebend. In allen Fällen, in denen ein bestimmter Geldwerth nicht erhellt, findet die Vor- schrift des §. 23 entsprechende Anwendung. «