965 S. 5. Soweit die Notare für die Geschäfte zuständig sind, über welche der achte Abschnitt, der §. 38 und der §. 49 Abs. 2 der Gerichtskostenordnung Bestimmung treffen, erhalten sie die daselbst für die Thätigkeit des Gerichtes festgesetzten Gebühren. Für die Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens erhält der Notar eine Gebühr von 1 Mark. Die in den §§. 88 und 90 der Gerichtskostenordnung bestimmten Mindestbeträge der daselbst vorgesehenen Gebühren werden durch die Vorschrift des §. 3 Abs. 1 der gegenwärtigen Verordnung nicht berührt. . 6. Für Beurkundungen am Krankenlager oder in der Zeit von 8 Uhr Abends bis § Uhr Morgens erhält der Notar außer den ihm sonst zustehenden Gebühren zusätzlich noch fünf Zehntheile der vollen Gebühr. Treffen beide Voraussetzungen zusammen, so wird diese Zusatzgebühr nur einmal erhoben. 8. 7. Für erforderte Entwürfe von Urkunden und Erklärungen erhält der Notar acht Zehntheile der für die Beurkundung oder Beglaubigung bestimmten Gebühr, mindestens aber die hiefür in §. 3 Abs. 1 und in §. 5 Abs. 2 vorgesehenen Beträge. Wird von dem Notar auf Grund eines von ihm gefertigten Entwurfs demnächst das Rechtsgeschäft beurkundet oder erfolgt vor ihm die Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen unter einem von ihm gefertigten Entwurfe, so darf im Ganzen nicht mehr als die für die Beurkundung oder Beglaubigung des Rechtsgeschäftes bestimmte Gebühr erhoben werden. 88 Für die bei den Gerichtsbehörden (vergl. auch 8. 29 Abs. 1 der Gerichtskostenordnung) einzureichenden Anträge behufs Erwirkung einer Eintragung in das Grundbuch oder in ein gerichtliches Register sowie für die Einsendung einer von dem Notar aufgenommenen oder beglaubigten Urkunde können Gebühren nicht gefordert werden, wenn der Notar für die Aufnahme oder Beglaubigung der eingesendeten oder seinen Anträgen zu Grunde liegenden Urkunde Gebühren bezieht. Dasselbe gilt, wenn die Urkunde von dem Notar entworfen ist. 6