980 verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend den Vollzug des Hypothekenbankgesetzes vom 13. Juli 1399. Vom 16. November 1899. Zum Vollzug des Hypothekenbankgesetzes vom 13. Juli 1899 (Reichs-Gesetzblatt S. 375) wird hiemit im Einvernehmen mit dem Justizministerium Nachstehendes verfügt: Die Zuständigkeiten der „Aufsichtsbehörde“ im Sinne dieses Gesetzes werden durch das Ministerium des Innern ausgeübt. „Centralbehörde“ ist ebenfalls das Ministerium des Innern. Stuttgart, den 16. November 1899. Pischek. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend den Prämientarif für die Versicherungsanstalt der Tiefbau-Zerufsgenogsenschaft. Vom 17. November 1899. Die nachstehende Bekanntmachung des Reichs-Versicherungsamts vom 11. d. Mts., betreffend den Prämientarif der Versicherungsanstalt der Tiefbau-Berufsgenossenschaft wird hiemit gemäß §. 24 Abs. 3 des Bauunfallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887 zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Stuttgart, den 17. November 1899. Pischek.