987 gegenüber von Angehörigen des Deutschen Reichs von der Beibringung eines obrigkeitlichen Zeugnisses über diese Verhältnisse abgestanden werden, während in Ermanglung der bezeichneten Voraussetzungen und insbesondere bei allen Aus- ländern auf der Vorlegung eines Zeugnisses der zuständigen Obrigkeit des Heimathorts zu beharren ist. 8. 7. Aufnahme in dringlichen Fällen. In Fällen, welche die ungesäumte Aufnahme eines Kranken erfordern, kann die sofortige vorläufige Aufnahme in eine Privatirrenanstalt stattfinden, auch wenn nicht sämmtliche in §. 6 Ziff. 1 bis 5 vorgeschriebenen Nachweise vorhanden sind. Doch ist hiezu jedenfalls erforderlich: 1) wenn die Zustimmung eines der nächsten Angehörigen (§. 6 Ziff. 1 Abs. 2 und 3) oder des Vormunds vorliegt: der Nachweis der Geisteskrankheit des Aufzunehmenden durch ein ärztliches, auf persönlicher Untersuchung beruhendes Zengniß; 2) wenn die Beibringung der Zustimmung eines der nächsten Angehörigen oder des etwaigen Vormunds nicht thunlich ist, mit Beschränkung auf Kranke, welche in Württemberg wohnen: ein Aufnahmeantrag des Oberamts, in dessen Bezirk sich der Kranke zur Zeit aufhält und ein von dem Oberamtsarzt ausgestelltes Zengniß, welches die Dringlichkeit der sofortigen Aufnahme nachweist. Die noch fehlenden Belege müssen alsdann baldthunlichst, spätestens aber binnen vier Wochen, nachgebracht und dem Oberamtsarzt unbeschadet der vorläufigen Anzeige gemäß §. 9 Abs. 1 vorgelegt werden. 8. 8. Freiwilliger Eintritt in die Anslalt. Bei volljährigen Kranken, deren Aufnahme auf ihren eigenen Wunsch erfolgt, kann, wenn sie diesen vor dem ärztlichen Leiter der Anstalt zu Protokoll geben und unter- schriftlich bestätigen, von der Beibringung der in §. 6 verlangten Belege mit Ausnahme der Geburtsurkunde Umgang genommen werden.