1001 Benachrichtigung begründet für den Empfangsberechtigten keinen Anspruch auf Fortsetzung der Verzinsung über das zehnte Jahr hinaus. Hat ein Betheiligter vor Ablauf der zehnjährigen Frist unter dem Nachweis der Fortdauer des Grundes der Hinterlegung die Fortsetzung der Verzinsung beantragt, so wird die Verzinsung erst mit dem Ablauf von zehn Jahren, von dem Ende des Monats an, in welchem jener Antrag bei der Hinterlegungsstelle angebracht ist, eingestellt. Darüber, ob der Nachweis der Fortdauer des Grundes der Hinterlegung geführt ist, entscheidet der Vorstand der Hinterlegungsstelle. Wird nach Einstellung der Verzinsung ein Gesuch im Sinne des Abs. 2 bei der Hinterlegungsstelle angebracht und als begründet anerkannt, so tritt die Verzinsung mit dem ersten Tage des auf die Entscheidung über das Gesuch folgenden Monats wieder ein. Im Uiebrigen finden die Vorschriften des Abs. 2 auch auf diesen Fall Anwendung. Im Falle der Zurückweisung eines Antrags auf Ausfolge des hinterlegten Geld- betrags sinden die Vorschriften des Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung, wenn anzu- nehmen ist, daß zur Zeit der Anbringung des Antrags der Grund der Hinterlegung noch fortdauerte. S. 11. Bezüglich der Zinsen aus den in das Eigenthum des Staats übergegangenen Geldern ist, falls die Empfangsberechtigung sich auf die etwaigen Zinsen nicht mit erstreckt, dies in der Ausfolgeverfügung ausdrücklich hervorzuheben. 8. 12. Vor oder spätestens gleichzeitig mit dem Vollzug der auf Antrag verfügten Ausfolge eines Hinterlegungsgegenstandes soll der Hinterlegungsschein an die die Ausfolge voll- ziehende Stelle zurückgegeben werden. Ebenso müssen die mit der Hinterlegung verbun- denen Kosten und Gebühren vorher bereinigt sein. §. 13. Der Hinterlegungsgegenstand kann gegen Ouittung des Empfangsberechtigten oder eines mit ordnungsmäßiger Vollmacht versehenen Bevollmächtigten in Empfang ge- gommen werden. Wohnt der Empfangsberechtigte nicht am Sitze der Hinterlegungsstelle, so kann die Ausfolge auf Antrag durch Postsendung oder, bei Auszahlung von Geldbeträgen, durch