1004 §. 21. Wird die Annahme oder Ausfolge eines Hinterlegungsgegenstandes abgelehnt, so ist der Antragsteller von diesem Beschluß unter Mittheilung der Gründe in Kenntniß zu setzen. §. 22. Bezüglich hinterlegter Werthpapiere soll in den geeigneten Fällen, insbesondere wenn in Anbetracht des der Hinterlegung zu Grund liegenden Zweckes von dem Hinterleger eine zuverlässige Verwaltung der Werthpapiere nicht zu erwarten ist (vergl. z. B. S§. 1667 Abs. 2, 1818 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), oder wenn die Betheiligten oder ihr Aufent- halt unbekannt sind, die Hinterlegungsstelle durch den Verwalter der Hinterlegungskasse oder durch ein von ihr zu beauftragendes Bankhaus die Ausloosung oder Kündigung sowie die Erlassung eines Aufgebots überwachen lassen. In solchen Fällen soll die Hinterlegungsstelle auch für die Beschaffung neuer Zins= oder Gewinnantheilscheine und für die Einziehung der Beträge gekündigter Werthpapiere und fälliger Zins= und Gewinn- antheilscheine sorgen. Aus einem in Beziehung auf die in Abs. 1 bezeichneten Geschäfte den betreffenden Beamten zur Last fallenden Versehen kann weder gegen die Staatskasse noch gegen die betheiligten Beamten irgend welcher Anspruch abgeleitet werden. Die Kosten der in Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen sind, sofern sie nicht aus den etwa von der Hinterlegungsstelle vereinnahmten Beträgen entnommen werden können, von demjenigen, welchem die Zahlung der übrigen, durch die Hinterlegung entstehenden Kosten obliegt, zu erheben. S. 23. Hinterlegte Kostbarkeiten kann der Vorstand der Hinterlegungsstelle durch einen Sach- verständigen abschätzen oder behufs Feststellung ihrer Beschaffenheit besichtigen lassen. Dem Hinterlegungsschein ist in solchem Falle eine Abschrift des Gutachtens beizufügen und, daß dies geschehen, in dem Hinterlegungsschein zu vermerken. Die durch die Abschätzung oder Besichtigung entstehenden Kosten sind aus der Hinter- legungskasse zu bestreiten und dieser von demjenigen zu ersetzen, welcher für die durch die Hinterlegung entstehenden Kosten haftet. Vor erfolgter Erstattung der Kosten und Erlegung der Gebühren kann die Herausgabe des Gegenstandes nicht verlangt werden.