1006 3) Nachweisung III zu Abtheilung III: „Kostbarkeiten“ über den Stand der bei dieser Abtheilung vorgemerkten Kosten (Beil. 6); 4) Nachweisung IV: über die baaren Einnahmen und Ausgaben an Hinterlegungs- geldern, Zinsen und Kosten im letzten Etatsjahr (Beil. 7); 5) Nachweisung V: Vergleichung des Standes der am Schlusse des Rechnungsjahrs an das Kameralamt abgelieferten Gelder, einschließlich des bei der Hinterlegungs- stelle verbliebenen Kassenbestandes mit dem Stande der hinterlegten Gelder abzüg- lich der noch nicht ersetzten Kosten (Beil. 8). 8. 26. Die amtsgerichtlichen Hinterlegungsbücher sammt den dazu gehörigen Akten, sowie die bei den Amtsgerichten gemäß 8. 25 zu fertigenden Nachweisungen sind auf den 1. Mai jedes Jahres dem vorgesetzten Landgericht vorzulegen, welches dieselben prüfen zu lassen und die Amtsgerichte unter Rückgabe der Hinterlegungsbücher mit den dazu gehörigen Akten geeigneten Falls mit den erforderlichen Weisungen zu versehen hat. Die Hinterlegungsbücher der Landgerichte und die bei diesen gefertigten Nachweisungen sind von einem durch den Präsidenten hiemit beauftragten Kanzleibeamten zu prüfen. Hierauf hat der Präsident die Nachweisungen des Landgerichts, sowie die bei diesem ein- gekommenen und geprüften amtsgerichtlichen Nachweisungen nebst den zu letzteren bei dem Landgericht zu fertigenden, die Gesammtsummen der einzelnen Rubriken ergebenden Zu- sammenstellungen auf den 1. Juni dem Justizministerium vorzulegen. Ebenso hat der Präsident des Oberlandesgerichts die dort aufgestellten Nachweisungen prüfen zu lassen und hierauf dem Justizministerium auf den 1. Juni vorzulegen. Bei dem Justizministerium werden in Hauptübersichten die Schlußergebnisse sämmt- licher Nachweisungen zusammengestellt. Diese Hauptübersichten werden sammt den Einzel- nachweisungen auf den 1. August der Oberrechnungskammer übergeben zur Prüfung hin- sichtlich der Uebereinstimmung mit den Büchern der Staatshauptkasse und zur Ertheilung derjenigen Anordnungen, welche zum Abschluß der betreffenden Rechnungsrubrik und zur Verrechnung der aus hinterlegten Geldern zu bezahlenden Zinse erforderlich sind. §. 27. Hinsichtlich der Postsendungen in Hinterlegungssachen gelten folgende Bestimmungen: 1) Sendungen der Betheiligten an die Behörden sind zu frankiren.